Ölheizung

Heizung austauschen: Die Ausnahmen vom der Austauschpflicht

Jason Blaschke
| Lesedauer: 5 Minuten
Ölheizung tauschen: Für diese Alternativen gibt es eine Förderung

Ölheizung tauschen: Für diese Alternativen gibt es eine Förderung

Förderungen gibt es sowohl für Wärmepumpen als auch für den Austausch von Öl- und Gasheizungen.

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Ölheizungen können schon 2023 von der Austauschpflicht betroffen sein. Für viele Verbraucher gibt es aber Ausnahmen – der Überblick.

  • Bereits jetzt greift für bestimmte Ölheizungen die Austauschpflicht
  • Die Pflicht zum Austauschen der Heizung gilt unabhängig vom geplanten Heizungsgesetz
  • Doch es gibt viele Ausnahmen

Berlin. Nach der Energiekrise hat bei vielen Menschen ein Umdenken eingesetzt: Weg von den klassischen Brennstoffen und in Zukunft auf regenerative Energien wie die Wärmepumpe setzen – das ist die Idee. Manche Verbraucher sind sogar gezwungen, sich über eine Alternative für ihre Ölheizung Gedanken machen. Der Grund: In Deutschland greift aktuell schon eine "Austauschpflicht" für alte Gas- und Ölheizungen – davon betroffen sind 2023 Anlagen mit einem Baujahr vor 1994.

Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen getauscht werden. Das bedeutet: Die Austauschpflicht trifft jedes Jahr weitere Haushalte. Gerade in der aktuellen Situation, in der Fachkräfte gesucht werden, lohnt sich die rechtzeitige Suche nach einer Alternative. Doch nicht immer muss eine alte Heizung tatsächlich ausgetauscht werden. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht einige Ausnahmen von der Austauschpflicht vor. Im neuen Heizungsgesetz der Ampel-Koalition soll diese ab 2024 beibehalten werden. Doch das Bundesverfassungsgericht stoppte das Vorhaben erstmal. Das Heizungsgesetz soll nun nach der Sommerpause verabschiedet werden.

Womöglich muss ein betroffener Eigentümer aber gar nicht schnell reagieren – ein Überblick:

Heizung: Austauschpflicht – diese Ausnahmen gelten

  • Von der Austauschpflicht betroffen sind Verbraucher mit einem Konstanttemperaturkessel in der Ölheizung – bedeutet: Anlagen mit Niedertemperaturkessel oder auch Brennwertgeräte sind von der Austauschpflicht ausgenommen.
  • Eigentümer, die seit 1. Februar 2002 selbst in ihrem Haus oder ihrer Wohnung wohnen, sind nach aktuellem Stand ebenfalls nicht betroffen.
  • Hauskäufer sind vor der Austauschpflicht nicht ausgenommen – für sie greift aber eine Frist von zwei Jahren. Danach müssen auch sie die alte Heizung verpflichtend tauschen.

Für viele Eigentümer ist primär der dritte Punkt in der Auflistung relevant: Sie können ihre alte Ölheizung auch mit einem Konstanttemperaturkessel weiter betreiben. Jedoch sollte man den Weiterbetrieb solcher Anlagen hinterfragen. Die alten Ölheizungen verbrauchen im Vergleich zu modernen Anlagen deutlich mehr Energie. Zudem gibt es 2023 gute Förderungen vom Staat für eine neue Heizung – unter Zunahme vom "Heizungs-Tausch-Bonus" sind bis zu 40 Prozent Zuschuss möglich.

Auch moderne Ölheizungen sind von der Austauschpflicht nicht betroffen. Daher lohnt sich immer der Blick auf das Alter einer Ölheizung. Unter Umständen sind Verbraucher nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Austausch verpflichtet. Zudem wichtig zu wissen: Auch ab 2024 gibt es kein generelles Verbot für Ölheizungen. Der Gesetzgeber schreibt lediglich einen regenerativen Anteil vor. Das heißt: Die Ölheizung muss mit einer regenerativen Technik – etwa einer Solaranlage – gekoppelt sein.

Zu beachten ist: Ein neues Heizungsgesetz ist noch nicht beschlossen. Es können also noch Änderungen vorgenommen werden. Trotzdem lohnt sich der Gedanke um eine neue Heizung. Denn auch im neuen Heizungsgesetz soll die Austauschpflicht nach aktuellem Stand beibehalten werden. Mehr noch: In den Heizungsplänen sind empfindliche Bußgelder für Hausbesitzer vorgesehen – diese könnten auch Eigentümer mit einer Wärmepumpe betreffen. Informationen dazu finden Sie in unserem aktuellen Ratgeber-Ticker zum Thema Heizung.

Heizung Grundförderung Heizungs-Tausch-Bonus Wärmepumpen-Bonus Förderung gesamt
Wärmepumpe 25 10 5 40 Prozent
Pelletheizung 10 10 20 Prozent

Ölheizung ersetzen und Zuschuss sichern: Für diese Systeme gibt es eine Förderung

Ein wenig aufpassen müssen Hauskäufer. Denn sie sind von der GEG-Austauschpflicht nicht komplett ausgenommen. Sie bekommen bei einer alten Ölheizung lediglich eine zusätzliche Frist von zwei Jahren, berichtet "myHomebook" unter Berufung auf das GEG. In jedem Fall sollten betroffene Verbraucher auf diese Tauschpflicht reagieren. Im Extremfall kann ein Bußgeld drohen – oder der Schornsteinfeger untersagt nach der Wartung den Betrieb. Deshalb auch der Tipp: Eigentümer mit einer alten Gas- oder Ölheizung sollten sich frühzeitig über das Thema informieren.

Neben einer staatlichen Förderung für Wärmepumpen gibt es auch einen Zuschuss für die Kombination aus Ölheizung und Wärmepumpe – jedoch bloß für den regenerativen Anteil und auch ohne "Heizungs-Tausch-Bonus". Alternativ wird auch eine Pelletheizung vom Staat finanziell bezuschusst. Im Unterschied zur Wärmepumpe ist die Förderung für eine Pelletheizung aber an Auflagen geknüpft. Dafür sind allerdings die Anschaffungskosten für eine neue Heizöl- oder Pelletheizung günstiger als für eine Wärmepumpe.

Alte Ölheizung im Altbau ersetzen: Auch moderne Wärmepumpen sind eine Alternative

Welche Alternative für eine alte Gas- oder Ölheizung infrage kommt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die verschiedenen Systeme haben ihre Vor- und Nachteile. Fachbetriebe oder auch Energieberater können im individuellen Fall beraten und eine Empfehlung aussprechen. Auch im Altbau ist eine Wärmepumpe als Alternative zur Ölheizung denkbar. Die Isolierung ist nicht das Hauptkriterium. Worauf es ankommt, fasst ein Fachmann im verlinkten Beitrag für unsere Redaktion zusammen.