Koblenz. Auf einer engen und kurvenreichen Straße verliert ein zu schneller Autofahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug und verunglückt schwer am Straßengeländer. Trifft die Gemeinde eine Mitschuld?

Wer auf einer klar erkennbar engen und kurvigen Straße zu schnell fährt, muss für die Unfallfolgen selbst haften. Eine offenkundige Gefährlichkeit bedarf keiner besonderen Warnschilder durch die Gemeinde. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, auf das der ADAC hinweist (Az.: 12 U 463/19).

Im verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der auf einer erkennbar engen, kurvigen Straße mit nicht angepasster Geschwindigkeit fuhr. Das Auto brach aus und durchschlug ein Straßengeländer. Daraus löste sich eine Stange, die den Fahrer schwer verletzte.

Autofahrer klagt wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Von der Kommune verlangte er Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, argumentierte er. Die Straße sei so gefährlich, dass zwingend Warnschilder nötig seien. Außerdem hätte das Geländer dem Aufprall standhalten müssen. Das sah die Kommune anders und weigerte sich zu zahlen. Die Sache ging vor Gericht.

Die Richter urteilten im Sinne der Gemeinde. Zwar ist diese demnach zwar verpflichtet, die Gefahr auf der Gemeindestraße möglichst gering zu halten, sofern das mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Aber das meint insbesondere den Schutz vor unvermuteten Gefahrenquellen, die nicht ohne weiteres wahrnehmbar sind.

Die Gefährlichkeit der Straße war klar erkennbar

Das Gefahrenpotenzial in diesem Fall war nach Ansicht des Gerichts klar erkennbar und mit normaler Sorgfalt zu meistern. So hat der Fahrer angesichts seines überhöhten Tempos die Gegebenheiten missachtet. Mit so einem Fehlverhalten müsse nicht gerechnet werden, weshalb auch keine verstärkten Geländer erforderlich seien. Der Fahrer hatte den Schaden selbst verursacht und ging leer aus.

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