Berlin. Vielerorts sind Masken als Corona-Schutz Pflicht. Aber darf man sie auch beim Autofahren tragen? Was ist, wenn man damit geblitzt wird?

  • In vielen Bereichen des alltäglichen Lebens sind sie derzeit Pflicht: Masken
  • Doch laut Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Autofahrer ihr Gesicht nicht verhüllen
  • Welche Folgen hat es, wenn man mit Mund-Nasen-Schutz geblitzt wird?

Wer die Großmutter zum Arzt bringen möchte, sich mit Kollegen einen Dienstwagen teilt oder seine Brötchen als Taxifahrer verdient, der wird in der Corona-Pandemie vielleicht schon darüber nachgedacht haben: Darf ich mit einer Maske eigentlich Auto fahren ?

Doch das ist gar nicht so eindeutig zu klären. In Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Dies soll insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen, besser bekannt als „Blitzerfotos“, gewährleisten, dass die Identität des Fahrers feststellbar ist.

Maske tragen im Auto: Wann droht ein Bußgeld?

Doch ob die Maske verboten ist, das hängt von ihrer Größe ab. „Ein Bußgeld droht nur, wenn die Gesichtszüge nicht mehr erkennbar sind”, sagt Alexander Pabst, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin gegenüber unserer Redaktion. Kostenpunkt des Bußgelds : 60 Euro. „Dies ist bei den Masken, die derzeit im Handel sind aber kein Problem”, so Pabst. Verboten seien hingegen Masken, die das ganze Gesicht bedecken wie etwa Sturmhauben.

Die Juristen des ADAC empfehlen daher ebenfalls, auf handelsübliche Masken zurückzugreifen. Die sind nämlich normalerweise etwas kleiner, weshalb die ausschlaggebenden Gesichtszüge weiterhin zu erkennen sind. Bei den selbst gemachten Masken könne es vorkommen, dass diese das Gesicht zu weit verdecken.

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Wenn das Gesicht in wesentlichen Zügen erkennbar bleibt, kann auch die Person hinter dem Steuer eine Maske tragen.
Wenn das Gesicht in wesentlichen Zügen erkennbar bleibt, kann auch die Person hinter dem Steuer eine Maske tragen. © dpa-tmn | Zacharie Scheurer

Gelten in der Corona-Pandemie die gleichen Regeln?

Eine eindeutige rechtliche Regelung für die Corona-Pandemie gibt es bisher nicht. „Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes zur Viren-Abwehr (Sars-CoV-2-Virus) kann erforderliche Gesichtsmerkmale verdecken”, teilte das Bundesverkehrsministerium (BMVI) auf Anfrage unserer Redaktion mit.“

„In diesem Fall können die zuständigen Kontrollbehörden der Länder aber die Möglichkeit der Anwendung des Opportunitätsprinzips in Betracht ziehen und von einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit absehen”, so das BMVI weiter. Einfacher gesagt, bedeutet das: Ob eine etwas zu große Maske einen Bußgeldbescheid nach sich zieht, liegt letztendlich im Ermessen des jeweiligen Polizisten und der Behörde.

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Die Polizeibehörden vor Ort seien laut dem Ministerium entsprechend sensibilisiert, von einer Strafe abzusehen, da derzeit eine Maske – auch wenn sie viel vom Gesicht bedeckt – vor Infektionen mit dem Coronavirus schützen könne. Das heißt: „Voraussetzung ist, dass der Mund- und Nasenschutz dem Gesundheitsschutz dient”, heißt es vom BMVI.

Was passiert bei einer Ordnungswidrigkeit mit Maske?

Wird eine Ordnungswidrigkeit wie etwa zu zu schnelles Fahren mit Maske begangen, kommt es laut ADAC erst einmal zu einem ganz normalen Bußgeldverfahren. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, droht dem Halter des Fahrzeugs, dass er künftig ein Fahrtenbuch führen muss.

Die Bußgeldbehörden gingen demnach auch hier derzeit aber großzügiger vor, wodurch von der einen oder anderen Ahndung abgesehen werde. Ob das passiert, hängt also offenbar von der Gutmütigkeit und Willkür von Polizeibeamten und Behörden ab. Fazit: Tendenziell stehen die Chancen derzeit besser, dass man mit einer Beschwerde derzeit durchkommt – mit allerdings dem Risiko einer Fahrtenbuchauflage

Nicht ganz so überraschend: Bei offensichtlicher Nutzung der Masken, um Ordnungswidrigkeiten zu begehen, werden laut Verkehrsministerium Bußgelder fällig.