Berlin. Steigende Corona-Zahlen durchkreuzen die Reisepläne vieler Arbeitnehmer. Antworten auf wichtige Fragen.

Mitten in der Urlaubszeit steigen die Ansteckungen mit dem Coronavirus in vielen Ländern wieder massiv an. Statt nach Hause zu fliegen, sitzen immer mehr Menschen in Quarantänehotels fest. Was passiert, wenn Beschäftigte deshalb nicht rechtzeitig zurück am Arbeitsplatz sind? Oder der Urlaub gar nicht erst angetreten wird wegen der Corona-Gefahr? Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen.

Was passiert, wenn meine Familie und ich im Urlaub in Quarantäne müssen oder nach der Rückkehr Isolation nötig ist?

Es gibt keinen Anspruch auf verlängerten Urlaub, auch wenn die Lage der Corona-Pandemie sich zwischenzeitlich verändert hat. „Die Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, selbst dafür zu sorgen, die Arbeit nach Ende des Urlaubs wieder rechtzeitig aufnehmen zu können“, sagt Fachanwalt Christoph Kurzböck von der Kanzlei Rödl & Partner in Nürnberg.

Beide Seiten können jedoch versuchen, eine Kompromisslösung zu finden – beispielsweise Mitarbeit aus dem Homeoffice im Quarantänehotel. Wenn das nicht möglich ist, könnte der Arbeitgeber auch unbezahlten Urlaub für die zusätzlichen Tage gewähren.

Corona-Test auf Zypern: Die Mittelmeerinsel gilt als Hochinzidenzgebiet. Nicht geimpfte Urlauber müssen bei ihrer Rückkehr in Quarantäne.
Corona-Test auf Zypern: Die Mittelmeerinsel gilt als Hochinzidenzgebiet. Nicht geimpfte Urlauber müssen bei ihrer Rückkehr in Quarantäne. © picture alliance / NurPhoto | Nicolas Economou

Gibt es Entschädigung vom Staat?

Das Infektionsschutzgesetz sieht eine Entschädigung vor. „Diese Regel greift aber nur, wenn die Situation nicht selbst verschuldet ist und wenn keine Arbeitsleistung am Ort der Quarantäne erbracht werden kann“, warnt Kurzböck.

Wer also schon bei der Abreise Hinweise darauf hat, in ein Risikogebiet zu gelangen, kann keine Entschädigung beantragen. Sie gilt nur, wenn sich der Status eines Landes nach dem Abflug in den Urlaub in ein Risikogebiet wandelt, so wie kürzlich im Falle Spaniens.

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Die Entschädigung für die angeordnete Quarantäne für Rückkehrer zahlt zunächst der Arbeitgeber, der sich das Geld von den Behörden zurückholen kann. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich am Verdienstausfall.

Kann ich Urlaubstage zurückgeben, wenn ich mich wegen Corona gar nicht erholen konnte?

Das geht nur bei einer Erkrankung in der Urlaubszeit. Wer ein Attest vorlegen kann, erhält die Tage wieder gutgeschrieben. „In allen anderen Fällen sind die Urlaubstage so zu nehmen wie beantragt“, sagt Kurzböck. Das gilt auch, wenn eine geplante Reise nicht angetreten werden kann. Die genommenen Tage lassen sich nicht zurückgeben. Dann ist Erholung in Deutschland angesagt.

Was ist mit dienstlicher Reisetätigkeit? Darf die Betriebsleitung meinen Impfstatus abfragen?

Dazu gibt es noch keine eindeutige Rechtsprechung. Der Impfstatus ist eigentlich – wie andere gesundheitliche Fragen – reine Privatsache. Bei Kundenkontakt im Außendienst ist er jedoch betrieblich hochrelevant. Fachanwalt Kurzböck geht davon aus, dass der Chef oder die Chefin in diesem Fall eine Antwort erwarten darf.

Sind Betriebsfeiern und andere Formen des geselligen Beisammenseins wieder erlaubt?

Was im privaten Bereich wieder gestattet ist, geht im Betrieb noch nicht. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht keine Öffnungen im Zusammenhang mit der Inzidenz vor. Daher gilt weiterhin: Enge Begegnungen in der Firma sind auf das nötige Maß einzuschränken, wo immer das möglich ist. Kurzböck empfiehlt seinen Mandanten in den Unternehmen, weiterhin auf Betriebsfeste zu verzichten. „Sie widersprechen dem Grundsatz der Kontaktminimierung.“

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Wer es dennoch wagt, sollte die üblichen Vorsichtsmaßnahmen anwenden: Tests, kleine Personenzahl, Aufenthalt im Freien mit Abstand. Offiziell ist es laut den Arbeitsschutzregeln allerdings gleichgültig, ob Kontakte draußen oder drinnen stattfinden. Es ist vor allem Infektionsgefahr zu vermeiden.

Gibt es einen Öffnungsplan für die Betriebe?

Da die Inzidenz in der Corona-Verordnung keine Rolle spielt, gibt es auch keine Öffnungsmechanismen. Es gelten also weiter die Hygieneregeln wie Masken- und Abstandsgebot. Anfang Juli gab es allerdings zwei Anpassungen: Die Homeoffice-Pflicht ist ausgelaufen, und es ist keine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person in mehrfach belegten Räumen mehr nötig. Der Mindestabstand von 1,50 Metern muss aber weiter eingehalten werden, ebenso ist weiterhin intensives Lüften sicherzustellen.

Doch das Arbeitsministerium stellt zugleich klar: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung bleibt vorerst gültig. Die Betriebe sollten Homeoffice anbieten, wo immer möglich, und sie müssen Tests stellen und auf Hygiene achten. Die aktuellen Regeln gelten in dieser Form bis zum 10. September. Zudem gelten in einigen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen weiterreichende Regelungen: Beschäftigte, die länger als fünf Tage nicht im Büro waren, müssen bei der Rückkehr einen negativen Covid-19-Test vorlegen.