Sieben Jahre Haft wegen brutaler Vergewaltigung in Portugal

Bettina Thoenes
| Lesedauer: 5 Minuten
Vor dem Landgericht wurde ein 43-Jähriger zu sieben Jahren Haft  verurteilt.

Vor dem Landgericht wurde ein 43-Jähriger zu sieben Jahren Haft verurteilt.

Foto: Hendrik Rasehorn

Braunschweig.  Vor 14 Jahren wurde eine 72-Jährige in ihrem Haus überfallen. Der 43-Jährige bestreitet im Braunschweiger Indizienprozess, der Täter zu sein.

Der Angeklagte spricht von einem „reinen Willkürurteil“. Sein Verteidiger plädiert für Freispruch nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“. Die 1. große Strafkammer des Braunschweiger Landgericht dagegen ist von der Täterschaft des heute 43-Jährigen überzeugt.

Vor 14 Jahren – im September 2005 – soll der Mann, der seinen letzten Wohnsitz in Braunschweig hatte, eine 72 Jahre alte Amerikanerin in ihrem Haus in Portugal überfallen, gefesselt, geschlagen, vergewaltigt und beraubt haben.

In ihrem Urteil folgt die Kammer dem Antrag der Staatsanwaltschaft: Wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung muss der 43-Jährige, sollte das Urteil rechtskräftig werden, eine siebenjährige Freiheitsstrafe verbüßen.

In diese Gesamtstrafe eingeflossen ist eine Vorstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die das Amtsgericht Niebüll in Schleswig-Holstein wegen Handels mit Marihuana für den illegalen Drogenmarkt auf Sylt ausgesprochen hatte.

Um beide Verfahren rankt sich die juristische Frage, ob der Angeklagte nach seiner Auslieferung von Portugal nach Deutschland noch unter dem Schutz des Spezialitätsgrundsatzes steht, will heißen: Er darf in Deutschland nach einer Auslieferung nur für die Straftat belangt werden, für die der Europäische Haftbefehl galt. Im Fall des Angeklagten war dieser Haftbefehl wegen eines anderen Strafverfahrens ausgestellt worden.

Indes hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden, dass der Spezialitätsgrundsatz für den Vergewaltigungsprozess durch eine zwischenzeitige Ausreise des Angeklagten nach Italien entfallen sei. Der 43-Jährige bewertet das anders: „Ich stehe noch unter diesem Schutz“, betonte er. In Italien hätte er niemals verhaftet werden dürfen.

Das letzte Wort darüber wird der Bundesgerichtshof zu sprechen haben.

Unabhängig davon die Schuldfrage in diesem Indizienprozess:

Der Auswanderer, der in Portugal nach eigenen Angaben von verschiedenen Jobs gelebt hatte, hatte zur Tatzeit ein Haus in der Nähe des Opfers bewohnt. Von sich selbst zeichnet er das Bild eines hilfsbereiten Mannes mit wechselnden Beziehungen zu Frauen, der nichts mit jenem maskierten Täter zu tun hat, der es im September 2005 regelrecht genossen haben soll, sein hilfloses Opfer durch Schläge mit einem biegsamen metallenen Gegenstand zu quälen und zu erniedrigen.

Doch wie gelangte ein Körperhaar des Beschuldigten an den Tatort? Als objektives Merkmal wertet die Kammer das Haar als starkes Indiz. Der Angeklagte argumentiert dagegen: Das Haar könnte etwa durch das Streicheln der Katze vor dem Haus des Opfers – das auf seinem Weg zum Strand lag – oder aber auch durch eine unbeabsichtigte Übertragung beim Einkaufen oder im Café ins Haus der 72-Jährigen gelangt sein.

Und dann ausgerechnet auf das Bettlaken im Schlafzimmer, wo die Vergewaltigung stattfand? Daran glaubt das Gericht nicht – zumal eine DNA-Analystin als Sachverständige in diesem Prozess die Sekundärübertragung eines Körperhaares (anders als beim Kopfhaar) für möglich, aber unwahrscheinlich erklärt hatte.

Das sichergestellte Haar hatten die Ermittler erst Jahre nach dem bis dahin noch unaufgeklärten Verbrechen mit dem Angeklagten in Zusammenhang gebracht: Zum kleinkriminellen Milieu zählende Bekannte des 43-Jährigen hatten gegenüber der Polizei von Videoaufnahmen berichtet, die ihnen in die Hände gefallen seien. Darauf sei der Angeklagte in – ihrer Überzeugung nach realen – Vergewaltigungsszenen zu sehen gewesen.

Die Videoaufnahmen sind nie aufgetaucht, sie sollen nicht mehr existieren. Haben sich die früheren Bekannten die Beschuldigungen nur ausgedacht, um sich bei der Polizei beliebt zu machen, wie der Angeklagte meint? Der Verteidiger weist auf Widersprüche in den Aussagen hin. „Sie sind nicht glaubhaft.“

Die Kammer sieht kein Motiv, warum die beiden den Angeklagten nach Jahren hätten in die Pfanne hauen sollen. „Durch die von ihnen geschilderte Vergewaltigung einer älteren Frau sind die Ermittlungen überhaupt erst aufgenommen worden“, erinnert die Vorsitzende Richterin. Aufgrund des Verdachts sei versucht worden zu klären, ob es in Portugal zu einem solchen Verbrechen gekommen sei. Das von den beiden Zeugen beschriebene Vorgehen des Angeklagten in den gefilmten Szenen ähnelte der Vergewaltigung der 72-Jährigen.

In der Gesamtschau aller Indizien, so die Vorsitzende, sei das Gericht von der Täterschaft des Angeklagten, der bereits wegen Sexual- und Eigentumsdelikten vorbestraft sei, überzeugt.

Wie sich Anfang Juni 2020 herausstellt, könnte der Mann in Verbindung zum weltweit bekannten Fall Maddie McCann stehen. Darum ermittelt die Staatsanwaltschaft Braunschweig.

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