Peter Hagen hegt den Verdacht von Behörden-Willkür.

Man könnte jetzt viele Schimpfwörter aneinanderreihen über Behörden, deren Handeln eher an einen Willkürakt erinnern als an den Grundsatz, wonach vor dem Gesetz jeder gleich zu sein hat. In diesem Fall vor dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz.

Offenbar sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen derart locker gefasst oder auslegungsfähig, dass eine völlig verschiedene Anwendung möglich ist. Anders lässt es sich sonst kaum erklären, warum es verkaufsoffene Sonntage in Pößneck und Schleiz geben darf, in Bad Lobenstein hingegen nicht.

Es gibt einen Paragrafen, nach dem zu entscheiden ist. Und dieser besagt, dass an „jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen“ Verkaufsstellen „aus besonderem Anlass für die Dauer von bis zu sechs zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr geöffnet sein“ dürfen. Die Landkreise haben per Rechtsverordnung diese Öffnungstage freizugeben.

Dass man bei gleichem Gesetz zu völlig verschiedenen Ergebnissen kommen kann, zeigen nun die konkreten Beispiele. Jedem Bürger ist es jetzt freigestellt, sich seine eigenen Gedanken darüber zu machen, ob hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Ich halte mich ­lieber zurück, weil ich zu viele Schimpfwörter für solche Bürokraten kenne...

Zweierlei Maß in der Kreisverwaltung Saale-Orla