München. Besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Attest zu spät ausgestellt wird? Ja, urteilt ein Sozialgericht.

Wenn der Arzt das Attest zu spät ausstellt, haben Arbeitnehmer trotzdem einen Anspruch auf Krankengeld. Die unzureichende Büroorganisation des Arztes liege in der Risikosphäre der Krankenkasse, begründete das Sozialgericht München in einem Urteil (Az.: S 7 KR 1719/19), auf das der Bund-Verlag hinweist.

In dem verhandelten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer an einem Montag um eine erneute Krankschreibung bemüht. Da in der Praxis an dem Tag Personal fehlte, habe er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am folgenden Samstag erhalten. Der Patient schickte das Attest daraufhin sofort an seine Kasse. Das war der Krankenkasse zu spät und sie verweigerte dem Arbeitnehmer für die Zeit zwischen der Untersuchung und dem Erhalt der Bescheinigung das Krankengeld.

Nachträglich zugeleitet

Das Münchner Gericht entschied, dass dem Beschäftigten auch dann das Geld zusteht, wenn er das Attest für die fortdauernde Krankschreibung bei seiner Krankenkasse erst verspätet vorlegt, weil der untersuchende Arzt es ihm erst nachträglich zugeleitet hat.

Schließlich arbeite die Kasse ausdrücklich mit zugelassenen Kassenärzten zusammen. Wenn dieser Arzt nicht in der Lage sei, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich nach Untersuchung auszustellen, müsse die Krankenkasse sich diese Versäumnis zurechnen lassen, heißt es in der Begründung. (dpa)