Frankfurt. In Frankfurt wurde ein richtungsweisendes Urteil gefällt. Denn dort darf nicht jeder ein Knöllchen schreiben. Gilt das bundesweit?

In der Mainmetropole werden Knöllchen nicht ausschließlich von städtischen Bediensteten aufgeschrieben, auch private Dienstleister werden zur Verkehrsüberwachung eingesetzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dazu eine ganz andere Meinung – und fällt ein Urteil, das bundesweite Folgen nach sich ziehen könnte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied am Montag, dass Kommunen keine privaten Dienstleister zur Verkehrsüberwachung einsetzen dürfen. Aufgaben wie etwa Falschparker aufschreiben oder Knöllchen verteilen seien Tätigkeiten, die alleine städtische Bedienstete ausführen dürften. Dieses staatliche Gewaltmonopol beziehe sich auf den ruhenden und fließenden Verkehr.

In diesem konkreten Fall ging es um 15 Euro Verwarngeld, die ein in Frankfurt als Stadtpolizist eingesetzter Leiharbeiter einer privaten Firma verhängte (Aktenzeichen 2 Ss-OWi 963/18).

Knöllchen-Urteil in Frankfurt: So entschied das OLG Frankfurt

Auch in anderen hessischen Kommunen ist die vom OLG als gesetzeswidrig bezeichnete Vorgehensweise gängige Praxis, wie das Gericht unter Berufung auf das Innenministerium mitteilte. Die Auswirkungen auf betroffene Autofahrer waren zunächst unklar. Potenziell betrifft die Entscheidung Hunderttausende Knöllchen. Allein 2018 seien in Frankfurt mehr als 700.000 Parkverstöße geahndet worden, mehr als zehn Millionen Euro seien dafür insgesamt eingefordert worden, erklärte das OLG.

Zur Begründung heißt es in der Entscheidung, die der Stadt Frankfurt als Polizeibehörde gesetzlich zugewiesenen Verpflichtungen, den ruhenden Verkehr zu überwachen und Verstöße zu ahnden, seien hoheitliche Aufgaben. Diese dürften nicht durch private Dienstleister erledigt werden. Im konkreten Fall müsse das Verfahren gegen den Autofahrer eingestellt werden, da die zugrundeliegenden Beweise einem „absoluten Beweisverwertungsverbot“ unterlägen. Er hatte im eingeschränkten Halteverbot geparkt.

Private Leiharbeiter trugen Uniform

Das Amtsgericht hatte seinen Einspruch noch abgelehnt. Das OLG Frankfurt sei bundesweit das erste Oberlandesgericht, das sich mit der Frage der Zulässigkeit des Einsatzes privater Dienstleister in der Überwachung des ruhenden Verkehrs befasst habe.

Nach Angaben des Straßenverkehramts werden Leiharbeiter bis heute in Frankfurt eingesetzt, sie tragen auch Uniform. Man habe sich an die ministeriellen Vorgaben gehalten, sagte ein Sprecher. Über Konsequenzen müsse nun zunächst beraten werden.

„Nach Außen täuschender Schein der Rechtsstaatlichkeit“

Das OLG kritisierte, da die Frankfurter Leiharbeiter Uniform trügen, sei „ein nach Außen täuschender Schein der Rechtsstaatlichkeit aufgebaut worden“, um „den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln“. Tatsächlich sei ein privater Dienstleister eingesetzt worden, der durch Verwarngelder finanziert werde, deren Grundlage, die Verstöße, er selbst erhebe.

Eine OLG-Sprecherin sagte, die Entscheidung sei rechtskräftig. Theoretisch könnten sich Autofahrer bundesweit darauf berufen und ein Knöllchen daraufhin überprüfen, ob es von einem privaten Dienstleister ausgestellt worden sei.

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