Düsseldorf. Blei ist für Menschen giftig. Doch noch immer sind viele Trinkwasserleitungen aus Blei. Das gilt als Mangel. Verkäufer dürfen die alten Bleirohre im Haus daher nicht verschweigen.

Alte Bleirohre in einer Immobilie gelten als Sachmangel. Verkäufer müssen Käufer daher darüber unterrichten, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-24 U 251/18), wie die Zeitschrift "Das Hauseigentum" (Nr 3/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Brandenburg berichtet. Das gilt auch, wenn aktuell kein Sanierungsbedarf vorliegt, aber die Gefahr besteht, dass Blei austritt. Unerheblich ist dabei auch, dass die Verwendung von Blei zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses noch bedenkenfrei war.

Der Fall: Der Käufer eines Mehrfamilienhauses stellte nach dem Kauf fest, dass in der Immobilie noch alte Bleirohre als Trinkwasserleitungen verbaut waren. Die geltenden Grenzwerte wurden in einigen Wasserproben zum Teil deutlich überschritten. Daher machte der Käufer Ansprüche gegen den Verkäufer geltend. Im Kaufvertrag war die Haftung bei Sachmängeln am Objekt ausgeschlossen. Ausgenommen waren Vorsatz oder Arglist.

Das Urteil: Der Käufer sei in diesem Fall arglistig getäuscht worden. Der Verkäufer habe von den Bleirohren gewusst, dies aber nicht offengelegt. Da Bleirohre aber als Sachmängel gelten, sei dies Arglist. Bleirohre stellten ein Risiko dar - auch wenn akut keine Gefahr bestehe. Denn es sei jederzeit möglich, dass Grenzwerte überschritten werden und Mieter Minderungsansprüche geltend machten. Das Gefährdungspotenzial mache den Mangel offenbarungspflichtig.

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