Berlin. Eigentlich dürfen Mieter selbst entscheiden, wer in ihre Wohnung darf und wer nicht. Endet das Mietverhältnis, sieht das aber anders aus.

Mieter haben das Hausrecht in ihrer Wohnung. Sie können bestimmen, wem sie Zutritt gewähren. Auch der Vermieter kann nicht einfach die Wohnung betreten, wann er will, berichtet die Zeitschrift "NJW-Spezial" (Heft 8, 2021). Geht aber das Mietverhältnis zu Ende, haben Vermieter durchaus das Recht, nach Absprache die Wohnung mit Mietinteressenten oder Maklern zu betreten. Denn der Mieter darf eine weitere Nutzung der Wohnung grundsätzlich nicht verhindern oder erschweren.

Aber: Gibt es um die Beendigung des Mietverhältnisses noch Streit, hat der Vermieter nicht unbedingt einen Anspruch auf Besichtigung. Denn kann sich ein Mieter erfolgreich gegen eine Kündigung wehren, kommt eine Neuvermietung nicht in Betracht. Stellt sich aber später heraus, dass ein Vermieter zu Recht davon ausging, die Wohnung weitervermieten zu dürfen, kann aus einer Weigerungshaltung des Mieters ein Schadenersatzanspruch folgen.

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