Leipzig. An der Pflanzenpflege rund ums Haus müssen sich die Mieter über ihre Betriebskosten beteiligen. Das gilt aber nicht für alle Arbeiten. Ein Holzfällerlohn etwa ist in der Regel nicht umlagefähig.

Betriebskosten können zwar grundsätzlich auf die Mieter eines Haus umgelegt werden. Das gilt aber nur für Ausgaben, die dem Vermieter laufend etwa bei der Gartenpflege entstehen, nicht jedoch für die Kosten von Baumfällungen. Über ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Leipzig (Az.: 168 C 7340/19) berichtet die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (Ausgabe 10/2020).

Im verhandelten Fall stritten Mieter und Vermieter um die Abrechnung von Betriebskosten. Dabei ging es unter anderem um die Höhe der Gartenpflegekosten. Der Vermieter hatte hier auch die Ausgaben für die Fällung einer Robinie und einer Korkenzieherweide auf dem Grundstück auf seine Mieter umgelegt.

Eine Mietparte wollte die für sie fälligen 50,45 Euro nicht bezahlen, und das Gericht gab den Mietern in diesem Punkt auch Recht. Denn laut Gesetz seien nur Betriebskosten umlegbar, die dem Eigentümer laufend entstehen. Auch Gartenpflegekosten gehörten zwar dazu, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, nicht jedoch die Kosten für Baumfällungen. Zwar genüge ein mehrjähriger Turnus, damit Kosten als laufend zu gelten. Dies sei bei Baumfällungen jedoch nicht der Fall.

© dpa-infocom, dpa:201026-99-90787/2