Neustadt (dpa/tmn). Eine Lernschwäche kann dafür verantwortlich sein, dass Ihr Kind in der Schule nicht mitkommt. Braucht es deswegen Nachhilfe, können die Aufwendungen in der Steuererklärung angegeben werden.

Konzentrationsschwächen, Motivationsprobleme, Lernschwierigkeiten: Besonders während des Corona-Lockdowns war der Schulstoff für einige Kinder schwer zu bewältigen. Mit Nachhilfestunden kann der Nachwuchs das Versäumte unter Umständen aufholen. Eltern kostet es in der Regel aber eine Stange Geld. In manchen Fällen lassen sich die Aufwendungen steuerlich geltend machen.

Das gilt grundsätzlich dann, wenn die Lernschwierigkeit des Kindes vom Amtsarzt oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung attestiert worden ist, teilt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) mit. Übersteigen die dadurch verursachten Kosten eine gewisse Grenze, können sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Wichtig dabei: Das Attest muss eingeholt werden, bevor die Nachhilfestunden beginnen.

Die Höhe der Belastungsgrenze hängt vom Familienstand und dem Einkommen der Eltern ab. Wie sie individuell ausfällt, können Betroffene mit einem Onlinerechner der Stiftung Warentest nachvollziehen.

Nicht nur die Nachhilfekosten selbst sind absetzbar

Absetzen lassen sich laut VLH übrigens nicht nur die Kosten für die Nachhilfestunden bei qualifizierten Nachhilfelehrern, sondern etwa auch Kosten für Arztbesuche und Medikamente, für eine psychotherapeutische Behandlung oder für entsprechende Fahrtkosten, sofern die Krankenkasse nicht dafür aufkommt.

Zu den bekanntesten Lernschwächen zählen die Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie), das erschwerte Erlernen des Rechnens (Dyskalkulie), das Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom (ADS) und die Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS).