Hamburg. Auch im Ruhestand werden Krankenversicherungsbeiträge fällig. Manche Rentnerinnen und Rentner können ihre Zahlungen aber verringern - indem sie in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wechseln.

Grundsätzlich gilt: Wer zu 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert war, darf in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Darauf macht die Verbraucherzentrale Hamburg aufmerksam. Das gilt auch, wenn man im Berufsleben freiwillig gesetzlich krankenversichert war.

Anders als freiwillig gesetzlich Versicherte im Ruhestand müssen Rentner mit einem KVdR-Status keinen von der Rentenhöhe unabhängigen Mindestbeitrag und keine Krankenkassenbeiträge auf Einnahmen durch Vermögen, Vermietung und Verpachtung zahlen. Dadurch sparen sie jeden Monat Geld.

Für Angestellte mit hohen Jahreseinkommen oder Selbstständige, die freiwillig versichert und im Ruhestand sind, kann es sich lohnen, bei der Krankenkasse einen Antrag auf Überprüfung ihres Versicherungsstatus zu stellen. Denn auch ein nachträglicher Wechsel in die KVdR ist im Prinzip möglich.

Sollte die vorgeschriebene Versicherungszeit in der gesetzlichen Krankenkasse nicht ausreichen, können gegebenenfalls Kinder zu Gunsten der Betroffenen angerechnet werden, raten die Verbraucherschützer. Pro Kind erhalten Eltern pauschal drei Jahre als Vorversicherungszeit, die automatisch der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zugerechnet werden.

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