Berlin. Wer sein Unternehmen verlässt, bekommt häufig eine Abfindung. Das Geld zählt als Einkommen und muss deshalb versteuert werden. Steuergestaltung ist hier aber erlaubt.

Wird ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft eine Abfindung. Diese ist ein vollständig steuerpflichtiger Arbeitslohn, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Die Abfindung wird steuerlich dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem die Zahlung auf dem Konto eingegangen ist.

"Zwar muss der Arbeitnehmer die Abfindung im Jahr der Auszahlung als Einkommen voll versteuern, jedoch nicht mit dem üblichen Steuersatz", sagt Bauer. "Durch die Anwendung der so genannten Fünftelregelung können Abfindungen ermäßigt besteuert werden."

Wichtig: Damit Arbeitnehmer von der Fünftelregelung profitieren, muss die Abfindung auf einen Schlag, das heißt innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt werden. Wird die Abfindung in Teilbeträgen über mehrere Kalenderjahre verteilt, ist die ermäßigte Besteuerung in der Regel nicht anwendbar.

Abfindung im Folgejahr zahlen

Je nach Einkommensverhältnissen kann eine Verschiebung der kompletten Abfindungszahlung in das Folgejahr steuerliche Vorteile bringen. Bedeutsam wird das, wenn die Einkünfte infolge von vorübergehender Arbeitslosigkeit im kommenden Jahr geringer ausfallen und der Betroffene Lohnersatzleistungen bezieht.

In diesen Fällen führt die Progression der Einkommensbesteuerung oft zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung der Abfindung, wenn diese erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt wird, in dem der Arbeitnehmer nur Lohnersatzleistungen erhält. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gesamteinnahmen einschließlich der Lohnersatzleistungen und der Abfindung höher ausfallen als die Einnahmen im Vorjahr.

BFH erlaubt Steuergestaltung

Eine steuerliche Gestaltung des Zuflusszeitpunktes ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) erlaubt. Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass die Fälligkeit der Abfindungszahlung in das Folgejahr hinausgeschoben wird, ist dies rechtlich möglich. Zumindest solange die ursprünglich vereinbarte Fälligkeit noch nicht eingetreten ist.

Daher sollten sich Arbeitnehmer, die eine Abfindungszahlung am Jahresende erwarten, rechtzeitig Gedanken darüber machen, den Auszahlungszeitpunkt in das Folgejahr zu verschieben, rät Bauer.

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