Berlin (dpa/tmn). Es ist grundsätzlich verboten, verfassungswidrige Inhalte zu verbreiten. Auf welchem Wege das geschieht, ist zweitrangig. Ein Urteil aus Frankfurt am Main setzt scharfe Grenzen.

Das Verbreiten von verfassungswidrigen Inhalten und Hassbotschaften ist strafbar. Auf welchem Wege dies geschieht, spielt dabei keine Rolle. Nach Ansicht des Amtsgericht Frankfurt am Main reicht es schon aus, solche Inhalte im Status eines Messengerdienstes zu zeigen.

Auf ein vorliegendes Urteil (AZ: 907 Ds 6111 Js 250180/19) verweist das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins. In diesem Fall lud der Angeklagte bei Whatsapp ein rund eine Minute langes Video mit Nazi-Propaganda in seinen Status hoch. 24 Stunden konnten es seine Whatsapp-Kontakte sehen. Das werteten die Richter als ein Verbreiten strafbarer Inhalte. Für das Urteil sei es nicht entscheidend, ob jemand das Video überhaupt bemerkt hatte.

Denn bei insgesamt 229 auf dem Handy gespeicherten Kontakten habe der Angeklagte das Video einem «nicht kontrollierbaren Personenkreis von mindestens 75 Personen» zugänglich gemacht. Von dieser Zahl gingen die Richter aufgrund der hohen Nutzerzahlen des Messengerdienstes aus.