Berlin (dpa/tmn). Unterhaltsleistungen können steuerlich abzugsfähig sein. Auch der Gegenwert einer überlassenen, aber gemeinsam gekauften Wohnung kann in der Steuererklärung Berücksichtigung finden.

Wer Unterhalt an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten zahlt, kann die Leistungen bis zu einem gewissen Umfang als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das geht sogar schon im Trennungsjahr, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Der maximal abzugsfähige Unterhalt entspricht dem Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres - für dieses Jahr sind es deshalb 10 908 Euro, 2022 waren es noch 10 347 Euro. Wer allerdings nicht das ganze Jahr über Unterhalt gezahlt hat, kann auch nicht den Höchstbetrag ausschöpfen.

Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Steuer ist die Zustimmung des Ex-Partners. Denn er oder sie muss im Gegenzug das erhaltene Geld als sonstige Einnahme in der Steuererklärung angeben. Andernfalls wäre er oder sie nicht dazu verpflichtet.

Bei überlassener Wohnung ist ortsübliche Miete anzusetzen

In einem kürzlich veröffentlichten Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: X R 33/20), dass auch die überlassene Wohnung steuerlich berücksichtigt werden kann. Der geschiedene Ehemann beantragte höhere Unterhaltsleistungen, weil er die Wohnung der Ex-Ehefrau überließ. Er begründete das damit, dass der tatsächliche Mietwert seines Miteigentumsanteils anzusetzen sei.

Weder das Finanzamt noch das niedersächsische Finanzgericht gaben seinem Anliegen statt. Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung aber auf und wies den Fall an das Finanzgericht zur erneuten Entscheidung zurück.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits in einem anderen Fall entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung, die im gemeinsamen Eigentum steht, eine Naturalunterhaltsleistung darstellt. Als solche sei der Sonderausgabenabzug mit den üblichen Mietpreisen des Ortes anzusetzen.