Hamm. Kombinierte Geh- und Fahrradwege sind für Fußgänger und Radler da. Aber was ist mit Hunden? Und wer ist verantwortlich, wenn ein Hund dort einen Radlerunfall verursacht? Ein Gericht gibt die Antwort.

Wenn ein Hund auf einem kombinierten Geh- und Radweg einen Fahrradunfall verursacht, kann die Hundehaftpflichtversicherung greifen. Allerdings haben Radler auf solchen Wegen keinen Vorrang und müssen besonders rücksichtsvoll fahren. Anderenfalls haften sie nach ihrem Sturz mit. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: I-9 U 37/18), auf das der ADAC hinweist.

Im verhandelten Fall ging es um vier Menschen, die auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg liefen und einen nicht angeleinten Hund bei sich hatten. An die Gruppe fuhren von hinten zwei Radler heran. Als die Radler auf gleicher Höhe fuhren, wechselte der Hund von der rechten auf die linke Seite des Weges. Eine Radlerin kollidierte mit dem Tier und zog sich beim Sturz nicht unerhebliche Verletzungen zu.

Die Frau forderte von der Hundehaftpflichtversicherung Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese zahlte vorgerichtlich 2000 Euro. Damit war die Geschädigte aber nicht einverstanden und ging vor Gericht.

Dieses wies die Klage jedoch ab mit der Begründung, es habe gar keine tiertypische Gefahr vorgelegen, denn auch Menschen bewegten sich von rechts nach links. Die Radlerin legte Berufung ein und hatte damit zum Teil Erfolg.

Tiertypische Gefahr oder nicht?

Denn das OLG sah es als erwiesen an, dass die Laufbewegung des Hundes für die Kollision ursächlich war. Der nicht angeleinte Hund sei allein und aus freiem Antrieb von der rechten auf die linke Seite gewechselt, wo sich eine Grünfläche befand. Möglicherweise hatte er dort sein Geschäft verrichten wollen oder ein Kaninchen erspäht. Darin sei eine tiertypische Gefahr zu sehen, so das Gericht.

Allerdings musste die Radlerin mithaften. Denn sie sei zu eng an der Gruppe mit Hund vorbeigefahren und hatte auch nicht geklingelt. Fußgänger dürfen auf solchen Wegen die gesamte Breite nutzen. Radler hingegen müssen jede Gefährdung der Fußgänger ausschließen.

Das Heranfahren an die Gruppe sei eine unklare Situation gewesen, so das OLG. Die Radlerin hätte auf sich aufmerksam machen und klingeln müssen oder mit Schritttempo fahren sollen. Da beides unterblieb, übertrug ihr das Gericht ein Mitverschuldensanteil von einen Drittel.