Koblenz. Oft haften Pkw-Fahrer bei Unfällen mit Fußgängern aufgrund der Betriebsgefahr des Autos. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Fußgänger die Verantwortung allein tragen muss.

Kommt es zum Unfall zwischen einem Auto und schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern, haften Autofahrer unabhängig von der Schuldfrage meist mit. Das resultiert aus der Betriebsgefahr des Autos.

Diese kann bei einem groben Verkehrsverstoß eines Fußgängers allerdings komplett zurücktreten. Das zeigt ein Urteil (Az: 12 U 401/20) des Oberlandesgerichts Koblenz. Über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Eine dunkel gekleidete Frau ging im Dunklen auf dem Bürgersteig, der entlang einer Bundesstraße führte. Sie schob einen Einkaufswagen und wollte mit diesem die Straße überqueren. Dazu trat sie, ohne vorher zu gucken, auf die Fahrbahn. In der Folge kam zu einem Unfall mit einem herannahenden Auto. Der Fall ging vors Landgericht: Das wies dem Fahrer aufgrund der Betriebsgefahr des Autos eine Mithaftung von einem Viertel zu. Dagegen wehrte er sich und legte Berufung ein.

Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht nahm jegliche Haftung von dem Mann. Es erkannte im Verhalten der Frau einen groben Verkehrsverstoß. Wer eine Bundesstraße überqueren will, muss besonders vorsichtig sein, so die Richter. Die Frau hätte nicht auf die Fahrbahn treten dürfen, ohne sich zu vergewissern, dass diese frei ist. Hätte sie geguckt, hätte sie das herannahende Fahrzeug zudem "problemlos" erkennen können.

Die Frau konnte den sogenannten Anscheinsbeweis, dass sie allein für den Unfall verantwortlich ist, nicht widerlegen. Der Autofahrer hatte nach Ansicht des Gerichts keine Zeit mehr, den Unfall zu verhindern.

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