Berlin. Bei dem guten Wetter wirft man doch gerne den Grill an. Was aber tun, wenn der Nachbar Stunk macht? Eine Expertin gibt Antworten.

Die Temperaturen werden frühlingshaft, das Osterfest steht vor der Tür – doch das Grillen im Freien fällt aus. Grund sind die Ausgangsbeschränkungen, die helfen sollen, die Coronavirus-Pandemie in Deutschland einzudämmen.

Grill-Fans müssen aber nicht verzagen: Das Grillen auf dem heimischen Balkon oder im eigenen Garten bleibt nämlich weiterhin erlaubt. Vorausgesetzt, die Nachbarn spielen mit. Michaela Rassat, Juristin der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt: „Ein gesetzliches Recht auf Grillen im Garten oder auf dem Balkon gibt es nicht.“ Was also tun, wenn sich der Nachbar über den Grillrauch ärgert?

Die Expertin erinnert daran, dass Gerichte im Falle solcher Nachbarschaftsstreitigkeiten immer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme betonen. So gilt also: Wer grillen will, sollte die Nachbarn damit weder belästigen noch einschränken.

Grillen auf dem Balkon: Was sagt die Hausordnung?

Bevor die Würstchen gekauft, und der Kartoffelsalat angerührt ist, sollte der Mieter erst in die Hausordnung blicken. Das empfiehlt auch die Juristin Rassat. Denn in dem Schreiben kann sich durchaus ein explizites Grillverbot verbergen. Enthält die Hausordnung ein Grillverbot, dann darf der Mieter auch nicht grillen.

Ein Verstoß gegen die Hausordnung kann zu einer Abmahnung führen und im Wiederholungsfalle sogar mit einer Kündigung enden.

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Frieden in der Nachbarschaft: Wie oft darf man grillen?

Klar ist also: Wer gerne grillt, soll seine Nachbarn auch nicht belästigen. Aber wieviel Grillen ist zuviel Grillen? „Auf die Frage, wie oft Mieter und Eigentümer in der Saison grillen dürfen, gibt es keine eindeutige Antwort”, erklärt Rassat. In solchen Fragen entscheiden die Gerichte sehr unterschiedlich: So gibt es Urteile, die das Grillen lediglich vier Mal im Jahr erlauben. Andere Richter sahen bis zu 20 Mal Grillen im Jahr als angemessen an.

Egal, wie oft Sie grillen möchten: Die Nachtruhe gilt immer ab 22 Uhr. Spätestens dann sollten Grill-Fans also besondere Rücksicht auf den Schlaf ihrer Nachbarn nehmen.

Ausgangsbeschränkungen gelten mindestens bis 19. April

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    Als Haus- oder Wohnungsbesitzer hat man es in Grill-Fragen leichter: Diese müssen keine Vorgaben aus Mietverträgen oder Hausordnung beachten, erklärt die Juristin von Ergo: „Allerdings sollten auch sie eine starke Rauchentwicklung beim Grillen vermeiden“. Wichtig ist vor allem, dass der Rauch nicht in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn dringt. Ansonsten kann das Ordnungsamt oder die Polizei sogar ein Bußgeld verhängen.

    Die Besitzer von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern müssen aufpassen: Sie sind von der eigenen Hausordnung nicht ausgenommen. Die Wohnungsbesitzer müssen sich auch an Beschlüsse ihrer Eigentümerversammlung halten. Ganz egal, wie schön die Sonne scheint.

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    Grundsätzlich gilt in allen Grill-Fragen das Gebot der Rücksichtnahme: Solange der Nachbar nicht gestört wird, darf auf dem heimischen Grill alles in Ruhe vor sich hinbrutzeln. Meist wird der herrüberziehende Rauch von der Nachbarschaft als störend wahrgenommen. Um diesen zu vermeiden, empfiehlt sich vor allem auf dem Balkon ein Gas- oder Elektrogrill.

    Im eigenen Garten wiederum ist es sinnvoll, den Grill nicht in der Nähe des Nachbargrundstücks aufzustellen. Ebenso lohnt es sich zu prüfen, in welche Richtung der Wind abzieht. Im schlimmsten Fall hat man dann einen wütenden Nachbarn vor der Brust – oder einen Nachbarn, der auch einen Bissen abhaben will.

    (phb)