Berlin. Ab Sonntag muss eine Masern-Impfung nachgewiesen werden können. Nichtgeimpfte Kinder können vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden.

Ab kommenden Sonntag ist in Einrichtungen wie Kitas oder Schulen der Nachweis einer Masern-Impfung nun Pflicht. Wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilte, sei eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist "nicht geplant".

Auch in Flüchtlingsunterkünften, Arztpraxen und Krankenhäusern muss die Impfung in Deutschland künftig nachgewiesen werden. Als Schutz vor der ansteckenden Infektionserkrankung gilt bereits seit zwei Jahren eine gesetzlich eingeführte Impfpflicht. Bislang gab es aber keine Kontrolle der Nachweise.

Die Frist, die auch für Personal gilt, sollte ursprünglich bereits am 31. Juli vergangenen Jahres enden. Sie war dann aber zwei Mal verlängert worden, weil die Corona-Pandemie die Abläufe in den Ämtern erschwerte.

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Masern-Impfung: Pflicht eines Nachweises ab Sonntag

Die Landkreise warnten am vergangenen Dienstag vor massiven Belastungen vieler Gesundheitsämter, wenn in der Corona-Krise Ende Juli auch diese zweite Stufe der Masern-Impfpflicht greift. Die Ämter seien nicht nur in die Pandemiebekämpfung, sondern auch in diesem Rahmen stark eingebunden, erklärte der Deutsche Landkreistag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur.

Angesichts der aktuellen Arbeitsbelastung habe man das Bundesgesundheitsministerium um eine weitere Verschiebung der Nachweisfrist für Masern-Impfungen auf den 1. Januar 2023 gebeten.

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Masern: Pflicht zu Impfnachweis auch in Klinken und Praxen

Diese Bitte wurde ganz offensichtlich nicht erhört. Auf der Seite des Gesundheitsministeriums heißt es: "Kinder, die seit dem 1. März 2020 im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 erbringen". Entsprechendes gelte für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie zum Beispiel in Krankenhäusern oder Arztpraxen.

Nichtgeimpfte Kita-Kinder können damit ab dem 1. August vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden. Gegen ungeimpfte Angestellte können die Gesundheitsämter ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot aussprechen. (les/dpa)

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Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.