Berlin Nicht allen wird die Energiepreispauschale bald automatisch überwiesen. Wie Sie trotzdem an das Geld kommen können, lesen Sie hier.
Mit der Energiepreispauschale will die Bundesregierung die Bürgerinnen und Bürger angesichts der aktuellen Krise durch Ukraine-Krieg und Inflation entlasten. Doch die 300 Euro kommen nicht bei allen automatisch an.
Offiziell ist der einmalige Bonus für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen, die im Jahr 2022 in Deutschland wohnen, vorgesehen. Ihnen wird das Geld im September von ihrem Arbeitgeber mit dem Gehalt überwiesen. Menschen, die Rente beziehen, Minijobber oder Studierende mögen auf den ersten Blick erst einmal nicht darunterfallen.
Doch bei genauerer Betrachtung des Gesetzes, gibt es auch für diese Gruppen Möglichkeiten, um an den Zuschuss zu kommen. So können Sie selbst aktiv werden.
Rente: So kommen Sie an die 300 Euro
Wenn Rentnerinnen und Rentner neben ihren Altersbezügen auch Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis, als Freiberufler oder Unternehmer beziehen, bekommen sie die Energiepauschale, heißt es auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Dazu gehören demnach zum Beispiel auch Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Auch Rentner, die kurzfristig oder geringfügig in seinem sogenannten Minijob beschäftigt sind, sind anspruchsberechtigt. Weitere Infos lesen Sie hier: Rente: 300 Euro Energiebonus – So bekommen ihn auch Rentner
Energiebonus für Minijobber: Das gilt es zu beachten
Wichtig für die Anerkennung eines Minijobs bei der Energiepauschale ist, dass das Dienstverhältnis "ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird", so das Ministerium.
Für Seniorinnen und Senioren dürfte demnach nicht ausgeschlossen sein, dass auch die Betreuung der Enkelkinder unter bestimmten Umständen als Minijob anerkannt werden kann. Doch Vorsicht: Wird nur pro forma ein Vertrag abgeschlossen, um den Bonus zu kassieren, drohen strafrechtliche Konsequenzen und ein Bußgeld.
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Damit Minijobber an den Energiebonus kommen, müssen sie dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Damit soll unter anderem ausgeschlossen werden, dass Menschen mit mehreren Jobs die Pauschale mehrfach erhalten. Denn das ist verboten.
So kann die Bestätigung laut Finanzministerium formuliert werden:
„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.
Hinweis:
Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“
Sollte der Minijobber die Energiepauschale nicht vom Arbeitgeber erhalten, gibt es die Möglichkeit, das Geld über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erstattet zu bekommen.
Energiepauschale auch für Studenten möglich
Studenteninnen und Studenten, die lediglich studieren, haben schlechte Karten, den Zuschuss zu erhalten. Werkstudenten oder Studenten, die ein bezahltes Praktikum machen, sind jedoch anspruchsberechtigt.
Studierende, die neben der Universität einem Teil-, Vollzeit- oder Minijob nachgehen, bekommen die Energiepauschale ebenfalls.
Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.
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