Berlin. Ab dem 1. September gelten zahlreiche Auflagen, um Energie zu sparen. Die Maßnahmen betreffen fast jeden. Was verboten und geboten ist.

  • Deutschland spart kollektiv Energie oder hat es zumindest vor: Geregelt werden soll das Vorhaben im Energiespargesetz
  • Das neue Gesetz ist seit heute in Kraft: Was ist noch erlaubt und was verboten?
  • Dazu gibt es zahlreiche Ausnahmen: Wir erklären, wo welche Regeln gelten

Wegen des Ukraine-Krieges ist die Energieversorgung kritisch. Um über den Winter zu kommen, gelten in Deutschland ab dem 1. September neue Vorschriften, die einem Ziel dienen: Energiesparen, um unabhängiger von Russland zu werden, vor allem von Gaslieferungen.

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Neue Regeln im Energiespargesetz: Das ist ab heute verboten

Wiewohl sich die Regeln ähneln, muss man vielfach differenzieren, sowohl zwischen kurz- und langfristigen Maßnahmen als auch zwischen drei Bereichen:

  • öffentlicher Raum,
  • Arbeitswelt und
  • private Räume.

Warum wir uns warm anziehen müssen und worauf es ab Donnerstag – für sechs Monate bis zum 28. Februar 2023 – ankommt:

  • In öffentlichen Gebäuden gilt "höchstens 19 Grad Celsius". Ein Pullover zu tragen, ist ratsam;
  • zumal die Flure in diesen Gebäude gänzlich unbeheizt bleiben. Das gilt dort auch für große Hallen, Foyers, Technikräume;
  • Denkmäler werden nicht angestrahlt;
  • Leuchtreklame darf nur von 16 bis 22 Uhr eingeschaltet werden;
  • die Ladentüren in beheizten Geschäftsräumen dürfen nicht dauerhaft offenstehen;
  • Durchlauferhitzer oder Warmwasserspeicher werden abgestellt, wo sie überwiegend zum Händewaschen betrieben werden.

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Das Generalziel von Wirtschaftsminister Robert Habeck (Die Grünen) ist, 20 Prozent des Gasverbrauches zu sparen, gut 10,8 Milliarden Euro. Zu den kurzfristigen Maßnahmen sollen zum 1. Oktober weitere Vorschriften für einen Zeitraum von dann 24 Monaten hinzukommen.

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Wer ist ausgenommen?

Ausnahmen macht die Regierung für die medizinische Hilfe, für Behinderten- und Pflegeeinrichtungen, Kitas, Kindergärten und Schulen. Die Außenbeleuchtung darf eingeschaltet bleiben, wo sie der Verkehrssicherheit oder "Abwehr anderer Gefahren" dient. Das gilt zum Beispiel für beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen, Wartehallen, Haltepunkten oder auch Bahnunterführungen. Sie werden wie die Straßenbeleuchtung eingestuft.

Heizen: Was gilt für Mieterinnen und Mieter?

Manche Mietverträge enthalten Klauseln, die eine Mindesttemperatur vorschreiben. Solche Verpflichtungen werden ausgesetzt. Wer die Heizung herunterdrehen will, soll das tun. Schäden in Gebäuden sollen durch "entsprechendes Lüftungsverhalten" verhindert werden.

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    Was ändert sich am Arbeitsplatz?

    Der Wirtschaft schreibt die Regierung keine Maßnahmen vor. Aber die Arbeitgeber bekommen Rechtssicherheit, um weniger zu heizen. Viele Betriebe folgen dem Beispiel der öffentlichen Hand. Faktisch ändert sich die Mindesttemperatur in den Arbeitsstätten, die bisher bei über 20 Grad (Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen) beheizt wurden. Hier gilt nun ein Richtwert von 19 Grad. Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen sind in einer "Technischen Regel" vorgeschrieben und liegen zwischen zwölf und 20 Grad.

    Müssen Schwimmhallen und Saunen schließen?

    Nicht nach Habecks Energiesparverordnung. Eine Ausnahme gilt denn doch: Die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken inklusive Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Elektrizitätsnetz ist untersagt. Ausgenommen sind therapeutische Anwendungen und gewerbliche genutzte Pools.

    Energiesparen: Will Habeck noch nachlegen?

    Zum 1. Oktober will die Regierung eine Pflicht zu Heizungsprüfung und -optimierung einführen. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden müssen dann binnen zwei Jahre bei ihrer Gasheizung einen Check durchführen. Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen spätestens dann einen hydraulischen Abgleich vornehmen. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude ab 1000 Quadratmeter sowie für Wohngebäude ab sechs Einheiten. Und Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab zehn Gigawattstunden pro Jahr werden zu Effizienzmaßnahmen wie zum Beispiel den Austausch von Beleuchtungen mit LED verpflichtet.

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    Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.