Berlin. Hartz-IV-Empfänger erhalten den Energiezuschuss in Höhe von 200 Euro. Wer „aufstockt“, könnte auch eine weitere Pauschale erhalten.

  • Auch Hartz-IV-Empfänger will der Staat in Krisenzeiten finanziell unterstützen
  • Ein Teil von ihnen könnte dann sogar doppelt profitieren
  • Grund dafür ist das von der Ampel-Regierung eingeführte Entlastungspaket, das im Sommer ausgezahlt werden soll

Ob an der Supermarktkasse, beim Tanken oder beim Hochdrehen der Heizung: Inflation und Ukraine-Krieg treiben die Preise für Energie und Lebensmittel. Um die Bevölkerung zu entlasten, hat die Ampel-Koalition vor wenigen Wochen ein erstes Entlastungspaket für den Sommer auf den Weg gebracht. Davon profitieren auch Sozialhilfeempfänger – einige vielleicht sogar deutlich.

Denn ein wichtiger Bestandteil des Pakets ist die Energiepreispauschale von 300 Euro, die im Sommer mit dem Gehalt ausgezahlt wird. Sozialhilfeempfänger, also beispielsweise Bezieher von Hartz IV, werden mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 200 Euro unterstützt. Doch was gilt für die sogenannten „Aufstocker“, die Arbeitslosengeld erhalten, aber auch erwerbstätig sind?

Hartz IV: Könnten Aufstocker doppelt vom Entlastungspaket profitieren?

Ein Sprecher des Bundesarbeitsministeriums erklärte gegenüber der „taz“, dass auch Leistungsberechtigte im Hartz-IV-Bezug, die erwerbstätig sind und so ihr Einkommen aufstocken, den einmaligen Zuschlag „voll erhalten“ sollen. In Deutschland zählen rund 900.000 Empfänger von Hartz IV zu dieser Gruppe.

Offen ist allerdings noch, ob diese Erwerbstätigen dann sowohl die Einmalzahlung von insgesamt 200 Euro als auch die 300 Euro Energiepreispauschale erhalten. Letztere soll laut Koalitionsbeschluss den eigentlich allen „einkommenssteuerpflichtigen Erwerbstätigen“ mit dem Gehalt im September ausgezahlt werden. Lesen Sie auch: Neue Entlastungen: Das plant Arbeitsminister Hubertus Heil

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Energiepreispauschale und 200-Euro-Zuschlag: Doppelzahlung für erwerbstätige Hartz-IV-Empfänger?

„Nach der bisherigen Faktenlage müsste es zu einer Doppelzahlung kommen“, erklärte der Sozialberater Harald Thomé vom Verein Tacheles in Wuppertal, gegenüber der „taz“. Es gibt aber einen Haken: Aus Sicht von Thomé wäre die Energiepreispauschale dann wieder zusätzliches Einkommen. In dem Sinne müsste es wahrscheinlich mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet werden.

Im Ministerium hieß es dazu im Mai: „Ob und inwieweit die Energiepreispauschale bei ALG-II-Aufstockenden als Einkommen zu berücksichtigen ist, wird im Rahmen der Umsetzung des Entlastungspakets noch zu klären sein“, sagte der Ministeriumssprecher. Dabei werde die „besondere Zweckrichtung des Zuschusses und das Zusammenspiel mit sonstigen Entlastungen“ ins Auge genommen werden.

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Noch offen: Wird Energiepreispauschale bei Aufstockern als Einkommen angerechnet?

Aufgrund der Zweckbestimmung könnte die Pauschale beispielsweise nicht auf den Hartz-IV-Bezug angerechnet werden, da sie nicht als Einkommen klassifiziert werden könnte. Eine Anfrage unserer Redaktion an das Bundessozialministerium dazu läuft.

Diese Problematik betrifft nur „Aufstocker“, die Arbeitslosengeld II beziehen. Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld I hatten, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Ausgenommen sind Personen, die als sogenannte „Aufstocker“ im gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Einmalzahlung als Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen. (fmg mit dpa)

Dieser Artikel erschien zuerst auf waz.de.