Dresden. Ein Hartz-IV-Bezieher hatte vor Gericht mit einem Antrag auf mehr Masken Erfolg. Ein anderes Gericht entschied allerdings dagegen.

  • Wie viele kostenlose FFP2-Masken sollten Hartz-IV-Empfängern zur Verfügung stehen?
  • Wie viele es sein müssen, darüber gibt es unterschiedliche Auffassungen
  • Bezieher klagen - Gerichte bewerten diese Frage allerdings unterschiedlich

Viele Hartz-IV-Empfänger können sich FFP2-Masken, die besser vor dem Coronavirus schützen sollen, nicht leisten. Der Bund unterstützt ärmere Menschen deshalb - doch einige Betroffene wohl nicht genug. Sie klagen. Die Gerichte entscheiden ganz unterschiedlich.

Mitte Februar hatte das Sozialgericht Karlsruhe für Aufsehen gesorgt, als es einem Hartz-IV-Bezieher monatlich 129 Euro mehr zum Arbeitslosengeld II zusicherte. Anders urteilte jetzt das Sozialgericht Dresden: Es lehnte einen Antrag auf zusätzliche FFP-2-Masken ab.

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FFP2-Masken bieten bei richtigem Tragen einen hohen Schutz gegen das Coronavirus. Einige Hartz-IV-Bezieher klagen, weil die Masken für sie zu teuer seien.
FFP2-Masken bieten bei richtigem Tragen einen hohen Schutz gegen das Coronavirus. Einige Hartz-IV-Bezieher klagen, weil die Masken für sie zu teuer seien. © Kira Hofmann/dpa-Zentralbild/dpa

Corona: Sozialgericht Dresden lehnt Antrag von Hartz-IV-Empfänger ab

Empfänger von Grundsicherung haben demnach keinen Anspruch auf weiteres Geld vom Jobcenter für den Kauf des speziellen Mund-Nasen-Schutzes. Der einstweilige Rechtsschutz in dieser Sache sei am Montag abgelehnt worden, teilte das Gericht mit. Lesen Sie auch: Hartz IV: Diese Sanktionen gibt es in der Corona-Pandemie

Ein alleinstehender Arbeitsloser hatte verlangt, dass ihm zum Schutz vor dem Coronavirus monatlich zwölf FFP2-Masken bezahlt werden. Er habe jedoch nicht nachweisen können, dass „unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht“, so die Richter. Der Beschluss kann nicht angefochten werden.

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Eine absolute Pflicht zum Tragen einer Maske mit höherem Schutz sei in der sächsischen Corona-Verordnung nur für wenige Ausnahmen etwa in der ambulanten Pflege vorgeschrieben. Dies treffe auf den Antragsteller jedoch nicht zu. Für den Nahverkehr, beim Einkaufen und in Arztpraxen und Krankenhäusern reichten OP-Masken aus. Diese könne der Mann günstig bei Discountern kaufen.

Die OP-Masken würden bei korrekter Anwendung einen ausreichenden Fremd- und hinreichenden Eigenschutz bieten. Für deren Erwerb seien die Hartz-IV-Zahlungen ausreichend, die der Antragsteller bereits erhalte.

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Der nun abgelehnte und weitere Eilanträge waren bei dem Dresdner Gericht eingegangen, nachdem das Urteil aus Karlsruhe bekannt geworden war.

Anders als ihre Kollegen in der sächsischen Landeshauptstadt sahen die Richter in Baden-Württemberg den Mehrbedarf für Corona-Schutzmasken als gegeben an. Das Jobcenter müsse entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken verschicken oder eine zusätzliche Geldleistung zahlen.

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Schon im Vorfeld war Anfang Februar eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums in Kraft getreten, die Hartz-IV-Empfängern einmalig zehn kostenlose FFP2-Masken zusicherte. „So wird der Corona-Schutz keine Frage des Geldbeutels“, erklärte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) damals. (jtb/afp/dpa)