Berlin. Hartz-IV-Empfänger können tatsächlich ein Haus kaufen. Weithin unbekannt: Die Jobcenter zahlen in bestimmten Fällen faktisch die Raten.

  • Wer sich ein Haus kaufen will, muss dafür über die nötigen finanziellen Mittel verfügen
  • Deshalb kommen Hartz-IV-Empfänger eigentlich nicht in Frage
  • Oder etwa doch? Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich das Jobcenter am Hauskauf

Bei Hartz IV gibt es ein unmögliches Wort. Es lautet: Vermögensaufbau. Denn die Grundsicherung soll laut Agentur für Arbeit nur dabei helfen, den Lebensunterhalt zu decken, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen. Es geht um Existenzsicherung. Mit Hartz IV-Leistungen ein Haus erwerben – das geht gar nicht? Doch, es geht.

Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Es kommt – wie so oft in der Rechtsprechung – auf den Einzelfall an.

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Hartz IV: Der Trick mit dem Mietkaufvertrag

Wenn er oder sie es richtig angeht, kann ein Hilfsempfänger eine Immobilie kaufen. Dank Steuergelder wird er Eigentümer. Der Trick ist: Er muss erstens einen Mietkaufvertrag abschließen und zweitens die Option zum Erwerb hinauszögern, idealerweise bis zum endgültigen Kauf.

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Die Richterinnen und Richter urteilten, solange ein Mieter die Option zum Erwerb der Sache noch nicht ausgeübt habe, gelte ausschließlich Mietrecht, danach das Kaufrecht. Solange das Mietrecht gilt, wird ein Jobcenter die Kosten der Unterkunft (KdU) überweisen – beim Kaufrecht nicht mehr.

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Hartz IV: Urteilsbegründung als Wink

Im Streitfall ging es um ein Einfamilienhaus mit 140 Quadratmetern Wohnfläche auf einem 1700 Quadratmeter großen Grundstück. Der Hartz-IV-Empfänger wollte nicht einsehen, warum die KdU abgelehnt wurde. Es sei seinem Verhandlungsgeschick zu verdanken, dass die Mietzinszahlungen als Rate zum Erwerb des Objekts eingesetzt würden. Dies sei positiv für die öffentliche Hand. Sobald das Haus abbezahlt sei, entfielen die KdU. Seine Logik: Bezahlt mir mein Haus, dann wird keine Miete fällig – und keine Kosten der Unterkunft.

Der 56 Jahre alte Mann verlor in der Sache, weil er einen Fehler gemacht hat: Als der Vertrag im Mai 2013 notariell beurkundet wurde, zog er bereits die Kaufoption. Also: Kaufrecht. "Eine Anerkennung als KdU scheidet dementsprechend aus", urteilte das Landessozialgericht.

Vereinbart wurden ein Kaufpreis von 55.000 Euro und eine Miete von 550 Euro, wobei Mietzinszahlungen und Kaution (1000 Euro) in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet werden sollten. Als KdU bekam der Mann 247,50 Euro pro Monat.

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Hartz IV: Kaufoption erst am Ende ziehen

Das Gericht gab in seiner Urteilsbegründung einen Wink. Es kommt stets auf den Einzelfall an. Und der Hartz-IV-Empfänger sollte die Option auf Kauf der Immobilie erst mit der letzten "Rate" ziehen.

Obwohl er in der Sache vor Gericht verloren hat, kam der Hartz-IV-Kläger – buchstäblich wie bildlich – auf seine Kosten. Denn: In seinem Fall war auch dem Jobcenter ein Formfehler unterlaufen. Es hatte ihm jahrelang die KdU bewilligt und während der Pandemie erklärt, er brauche keinen Weiterbewilligungsantrag zu stellen (sie erfolge von Amts wegen), dann aber die Leistungsbewilligung zurückgenommen.

Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.