Berlin. Hartz-IV-Empfänger müssen für ihre Miete nicht aufkommen, der Staat trägt die Kosten. Doch deshalb gibt es auch Regeln für den Preis.

Die Wohnkosten steigen seit Jahren in den großen Städten Deutschlands. Doch zunehmend sind auch Ballungsräume oder gar ländlichere Regionen von der Entwicklung betroffen. Das wirkt sich nicht nur auf das Budget von Haushalten mit Einkommen aus. Auch Hartz-IV-Empfänger sind indirekt betroffen – auch wenn das Jobcenter für sie Miete und Heizkosten trägt.

Die Übernahme der Kosten ist in Paragraf 22 des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) festgehalten. Dort heißt es in Absatz 1: „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.“ Doch was bedeutet angemessen – und inwiefern wird die Höhe an steigende Mieten angepasst?

Hartz IV: Wovon hängt ab, wie hoch die Miete sein darf?

Grundsätzlich entscheiden die Jobcenter über die Übernahme der Miete stets im Einzelfall. Es gibt nämlich keine Tabelle oder einen bundesweit einheitlichen Standard für die erlaubten Preise von Wohnraum für Hartz-IV-Empfänger. Aufgrund der sehr unterschiedlichen regionalen Bedingungen wird der „angemessene“ Mietpreis je nach örtlichen Voraussetzungen bestimmt.

Deshalb wird beispielsweise in den Städten mit den durchschnittlich höchsten Quadratmeterpreisen – unter anderem Hamburger, Berlin und München – deutlich mehr Miete an Arbeitssuchende gezahlt.

Grundsätzlich haben die Jobcenter vor Ort meist gewisse Richtwerte, die nicht überschritten werden dürfen. Dadurch, dass aber immer eine Einzelfallprüfung stattfindet, kann festgestellt werden, ob ein Abweichen von diesen örtlichen Standards gerechtfertigt und damit „angemessen“ ist.

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Miete bei Hartz IV: So funktioniert die Bewertung

Wichtigstes Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit der Mietkosten ist die Brutto-Warmmiete – obwohl die Heizkosten jedem Bezieher von Hartz IV separat zustehen. Das führt allerdings dazu, dass teure Heizkosten durch eine günstige Kaltmiete ausgeglichen werden können und höhere Wohnkosten durch geringere Heiz- und Nebenkosten. Dies kann also durchaus zu einer vorteilhaften Bewertung (auch der aktuellen Wohnung) führen.

Grundsätzlich wird bei der Prüfung der Angemessenheit der Miete der Mietspiegel der jeweiligen Stadt oder Gemeinde als Grundlage herangezogen. Gibt es keinen Mietspiegel für die Region, so ist eine Orientierung an den Mietobergrenzen des Wohngeldgesetzes (WoGG) möglich. Direkte Werte müssen beim örtlichen Jobcenter angefragt werden, da dies deutschlandweit eben nicht einheitlich geregelt ist.

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Wohnungsgröße und -standard: Das gilt bei Hartz IV

Die Übernahme hängt aber noch von zwei weiteren Faktoren ab: Dem Wohnungsstandard und der Wohnungsgröße. Empfänger des Arbeitslosengeldes haben nur Anspruch auf eine Wohnung, die keinen gehobenen Standard aufweist. In dieses Kriterium fließen beispielsweise die Bewertung von Lage, Ausstattung und Bau mit ein.

Zudem gelten für die Größe der Wohnung folgende Richtwerte: Für eine Person werden etwa 45 bis 50 Quadratmeter veranschlagt. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft kommen 15 Quadratmeter hinzu. Doch auch hier gibt es bei der Prüfung des Antrags Spielraum, der Mietpreis ist als Kriterium zudem gewichtiger.

Doch was passiert, wenn die Wohnung zu teuer ist? Im Zweifelsfall kann die Arbeitsagentur den Umzug verlangen. Allerdings gelten auch dafür Bedingungen. Ist der Umzug zum Beispiel wegen einer Behinderung nicht zumutbar, so kann man meistens in seinem aktuellen Zuhause bleiben. (fmg)

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