Berlin. Ein eigenes Auto ist praktisch und kann beruflich von Vorteil sein. In diesem Fall finanziert das Jobcenter bei Hartz IV ein Auto.

Vor allem auf dem Land bringt in eigenes Auto Unabhängigkeit und Flexibilität. Für viele Menschen ist ein PKW deswegen mehr als nur ein Statussymbol. Es ist notwendig, um unabhängig von den öffentlichen Verkehrsmitteln zu sein und den Arbeitsmarktradius zu vergrößern. Dennoch verhilft das Jobcenter nicht jedem, der Hartz IV bezieht, zum eigenen Auto.

Hartz IV: Auto-Darlehen beim Jobcenter beantragen

Wer auf einen Auto-Zuschuss hofft, wird enttäuscht. Denn den stellt das Jobcenter nicht. Dafür aber ein zinsloses Darlehen, das in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des Regelsatzes zurückgezahlt werden muss. Um das bewilligt zu bekommen, muss ein Antrag gestellt werden, in dem plausibel und nachvollziehbar erklärt wird, inwiefern ein Auto von beruflichem Nutzen ist. Lesen Sie auch: Hartz IV-Empfängerin: „Kommen kaum noch über die Runden“

Es gilt: Ein Darlehen kann nur gewährt werden, wenn ein Auto für die Aufnahme oder Erhaltung eines Arbeitsverhältnisses benötigt wird – beispielsweise aufgrund eines längeren Arbeitsweges, der nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden kann. Auch eine Jobmöglichkeit als Fahrer eines Lieferdienstes oder der Ausfall des eigenen Wagens können Gründe sein, sofern ein Auto im Beruf verlangt und nicht gestellt wird.

Ist der Antrag fertig, überprüft ein Sachbearbeiter, inwiefern ein Wagen tatsächlich beruflich notwendig ist. Von Fall zu Fall schätzt dieser das Erfordernis eines eigenen PKWs individuell ein. Wird der Antrag abgelehnt, kann – sofern sinnvoll – Widerspruch eingelegt werden. Wird der Antrag bewilligt, wird geprüft, wie hoch das Darlehen ausfällt und welches Auto für die Tätigkeit passend ist.

Hartz IV: Ab wann das Jobcenter ein Auto als Vermögen zählt

Das Darlehen fällt üblicherweise überschaubar aus. Mehr als 1.500 Euro werden in der Regel nicht gezahlt. Ein BMW-Neuwagen ist also nicht drin. Denn ein Auto zählt als sogenanntes verwertbares Vermögen. Das bedeutet: Ist bereits vor dem Hartz-IV-Antrag ein Auto vorhanden, kann das Jobcenter verlangen, dieses zu verkaufen und erst einmal von dem Erlös zu leben. Erst dann kann Hartz IV neu beantragt werden.

Paragraf 12 SGB II im Sozialrecht definiert das verwertbare Vermögen, das bei einem Hartz-IV-Antrag zu berücksichtigen ist. Dazu zählen auch PKWs. So lange das Auto nicht als beruflich angemessen angesehen wird, können je nach Wert Leistungsminderungen in Kraft treten. Das ist meistens der Fall, wenn der Wert des Autos 7.500 Euro übersteigt. Denn alles darüber hinaus kann als mögliche Einnahme auf den Vermögensfreibetrag angerechnet werden. Alles darunter gilt als angemessen und kann für gewöhnlich anstandslos behalten werden.

Jobcenter oder Hartz-IV-Empfänger? Wer bezahlt Versicherung und Reparatur

Ist das Darlehen bewilligt und das passende Auto gefunden, muss eine KFZ-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Alle Aufstocker – also Menschen, die zusätzlich zum Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II erhalten – bekommen die Kosten vom Jobcenter übernommen. Das belegt ein Urteil des Landessozialgerichts Bremen-Niedersachsen von 2015.

Muss das Auto in die Reparatur, kann abermals ein Darlehen beantragt werden. Auch hier muss nachvollziehbar sein, dass das Auto unabdingbar für den Beruf ist. Genau wie beim Auto-Darlehen gilt hier die sofortige Rückzahlung in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des Regelsatzes. (soj)

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Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.