Celle. Ein Vater gibt beim Hartz-IV-Antrag für sich und seinen Sohn dessen Ausbildungsgehalt nicht an. Sein Sohn muss jetzt dafür haften.

Wenn volljährige Mitglieder einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft nicht wollen, dass andere sie beim Amt vertreten, müssen sie dem aktiv widersprechen. Andernfalls haften sie für mögliche Falschangaben. Diese Regelung wurde jetzt einem Vater-Sohn-Gespann zum Verhängnis.

Wie der Blog "gegen-hartz.de" berichtet, beantragte der Vater für sich und seinen volljährigen Sohn Hartz IV. Das geht, denn beide leben zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft. Beim Antrag im Jobcenter gab der Vater allerdings nicht an, dass sein Sohn durch seine Ausbildung ein Einkommen bezieht.

Hartz IV: Jobcenter forderte knapp 1900 Euro zurück

Als der Sohn später seine Einkommensnachweise beim Jobcenter vorlegte, kürzte es ihm die Leistungen und forderte knapp 1900 Euro zurück. Nach der Bestätigung der Vorwürfe durch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen und der darauffolgenden Revision durch das Bundessozialgericht steht nun das Urteil fest.

Lesen Sie mehr: Bank pfändet Konto von Hart-IV-Empfängerin - zu Unrecht?

Weil der Vater grob fahrlässig falsche Angaben bei der Antragsstellung gemacht habe und das Einkommen des Sohnes bewusst nicht angegeben habe, seien die Kürzungen und Rückforderungen rechtens.

In der Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts heißt es zum Fall: "Wer es duldet, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, muss sich nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen gehabt hätte. [...] Es besteht keine Veranlassung, denjenigen, der für sich durch einen Dritten handeln lässt, besser zu stellen als denjenigen, der selbst handelt."

Lesen Sie weiter: Viele Hartz-IV-Empfänger heizen zu wenig - aus Geldmangel

Betroffene müssen der Vertretung aktiv widersprechen

Der Vater sei demnach als Vertreter für die Bedarfsgemeinschaft tätig geworden und habe dem Sohn im Rahmen einer sogenannten Duldungsvollmacht vertreten - heißt im Klartext: Der Sohn hätte dem Jobcenter proaktiv klar machen müssen, dass er nicht durch seinen Vater vertreten werden wolle.

Das gilt auch für die Hartz-IV-Empfangende, die in Zukunft verhindern wollen, dass ihnen Leistungen aufgrund der Verfehlungen eines Vertreters aus der Bedarfsgemeinschaft gekürzt werden.

Auch interessant: Hartz-IV-Empfänger hat Recht auf 20 Gratis-FFP2-Masken