Berlin. Auch wer Hartz IV bezieht, darf Urlaub machen. Dabei müssen allerdings einige Vorgaben beachtet werden. Lesen Sie hier, welche genau.
Für viele Menschen ist es ganz normal, in den Urlaub zu fahren. Ein paar Tage an der Ostsee oder gleich der Sommerurlaub auf Mallorca oder auf den Kanaren gehören wie selbstverständlich zu unserer Jahresplanung. Auch Menschen, die auf Hartz IV angewiesen sind, brauchen von Zeit zu Zeit einen Tapetenwechsel. Hierfür gibt es allerdings einige Hürden, die sie bis zur verdienten Auszeit nehmen müssen.
Hartz IV wurde zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld ersetzt. Alle Infos zum Bürgergeld finden Sie hier.
Hartz-IV-Empfangende müssen jeden Aufenthalt außerhalb des sogenannten "orts- und zeitnahen Bereiches" beim Jobcenter melden, die sogenannte Ortsabwesenheit. Erfolgt keine Meldung, können Hartz IV-Empfängerinnen und -Empfänger den Anspruch auf Leistungen verlieren.
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Hartz IV: Für den Urlaubsantrag ist kein Formular nötig
Auch die Länge der Ortsabwesenheit ist zu beachten. Sie darf maximal 21 Tage dauern. Andernfalls entfällt ebenfalls der Anspruch auf Leistungen.
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Ein spezielles Formular ist für den Antrag nicht notwendig. In der Regel genügen wenige Zeilen, in denen Hartz-IV-Empfangende erklären, wie lange sie ortsabwesend sind und welchen Grund die Abwesenheit hat. Diese Meldung sollte spätestens eine Woche vor der geplanten Reise beim Jobcenter ankommen. Es empfiehlt sich, den Antrag persönlich vorbeizubringen oder per Einschreiben mit Rückschein abzuschicken.
Urlaub mit Hartz IV: Sachbearbeitende entscheiden über Antrag
Ob der Antrag auf Ortsabwesenheit bewilligt wird, liegt in letzter Konsequenz bei der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter im Jobcenter. Denn ein rechtlicher Anspruch auf Urlaub existiert für Leistungsbeziehende nicht. Die Arbeitslosenselbsthilfe schreibt allerdings auf ihrer Website, dass Betroffene in der Regel "gute Aussichten" auf Bewilligung der Ortsabwesenheit haben, wenn sie ihren Antrag darauf rechtzeitig einreichen.
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Ganz sicher können Leistungsbeziehende jedoch nie sein. Denn für das Jobcenter steht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt an erster Stelle. Ein Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin kann die Bewilligung deshalb auch verweigern. Das kann passieren, wenn durch die Ortsabwesenheit eine berufliche Bildungsmaßnahme verpasst werden könnte oder Leistungsbeziehende mit mindestens einer Bewerbung gute Chancen auf einen Arbeitsplatz haben.
Rechtsmittel können zum Urlaub verhelfen
Auch wenn in der Zeit des geplanten Urlaubs oder einer sonstigen Ortsabwesenheit ein Bewerbungsgespräch stattfinden soll, wird das Jobcenter die Reise mit großer Wahrscheinlichkeit nicht genehmigen.
Was aber, wenn die Ortsabwesenheit nicht bewilligt wird? Die Website "hartz4widerspruch.de" rät in diesem Fall, Rechtsmittel einzulegen. Dazu gibt es online zahlreiche Angebote, mit denen Leistungsbeziehende ihre Bescheide kostenlos von Anwältinnen und Anwälten überprüfen lassen können.
Dieser Artikel erschien zuerst bei morgenpost.de.
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