Berlin. Ein Vermieter aus Niedersachsen wollte beim Amt Schulden einer früheren Mieterin eintreiben. Ihr wäre nur wenig zum Leben geblieben.
- Ein Vermieter verlangte von einer Mieterin Rückstände bei Betriebs- und Nebenkosten
- Doch darf Hartz IV überhaupt zur Tilgung von Schulden verwendet werden?
- Ein Gericht traf in dem Fall nun eine Entscheidung
Um Schulden einer ehemaligen Mieterin einzutreiben, hat sich ein Immobilienbesitzer aus dem Landkreis Peine in Niedersachsen mit dem Amt angelegt. Er hatte das Jobcenter aufgefordert, der Frau einen Teil ihres Hartz-IV-Satzes abzuknapsen und an ihn zu überweisen.
So sollten Rückstände für Betriebs- und Nebenkosten ausgeglichen werden. Doch die Behörde wollte nicht mitspielen. Jetzt hat ein Gericht in dem Streit entschieden.
Hartz IV: Empfängerin sollte monatlich 100 Euro zahlen
Um seine Forderung beim Jobcenter zu untermauern, hatte der Vermieter mehrere Vereinbarungen mit der Frau vorgelegt. Darin soll sie der Auszahlung von monatlich bis zu 100 Euro ihres Regelsatzes zugestimmt haben.
Zum Hintergrund: Im Jahr 2016, ein Zeitpunkt, auf den sich der Streit bezieht, bekamen alleinstehende Hartz-IV-Betroffene monatlich 404 Euro als Lebensunterhalt überwiesen. Je nach ihrer Lebenssituationen wären der Frau also nur rund 300 Euro übrig geblieben. Auf knapp 2000 Euro sollen sich die Altschulden insgesamt belaufen haben.
Das Jobcenter lehnte allerdings ab, die Beträge monatlich vom Hartz IV der Mieterin abzuziehen. Die Begründung des Amtes: Eine solche Auszahlung liegt nicht im wohlverstandenen Interesse der Frau. Grundsicherungsleistungen dienten nicht zur Schuldentilgung, sondern zur Existenzsicherung. Darüberhinaus hatte die Behörde Zweifel an den vorgelegten Vereinbarungen.
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Hartz IV: Vermieter darf nicht abkassieren
Dennoch versuchte der Immobilienbesitzer über Jahre die Schulden einzutreiben, klagte, verlor und ging in Berufung, bis der Fall jetzt beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen landete.
Das bewertete den Fall ähnlich wie das Jobcenter und schob den Plänen des Vermieters einen Riegel vor. Außerdem dürfe das Amt maximal 10 Prozent des Regelsatzes zu einer Darlehenstilgung einbehalten, heißt es in der Mitteilung von Anfang Juli. Die Frau hätte sonst nicht mehr genug Geld, um überhaupt über die Runden zu kommen. (jtb)
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