Karlsruhe. Für Hartz-IV-Empfänger gelten auch beim Wohneigentum strenge Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht hat diese unter die Lupe genommen.

Wer Hartz IV empfängt, für den gelten bestimmte Regeln, was die Beschaffenheit des Wohnraums angeht. Das betrifft nicht nur Bezieher des Arbeitslosengelds, die in einer Mietwohnung leben. Auch für Wohneigentum gibt es gewisse Bedingungen. Diese hat das Bundesverfassungsgericht nun bestätigt.

Hartz IV: Obergrenzen für Wohneigentum sind verfassungsgemäß

Das Urteil der Richter: Vorgaben für Hartz-IV-Empfänger zur maximalen Größe von Wohneigentum sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Bewertung, ob selbst bewohntes Eigentum von Hartz-IV-Empfängern angemessen ist, darf deshalb von der Zahl der Bewohner abhängen.

Die entsprechende Regelung verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, erklärte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag in Karlsruhe. Der Gesetzgeber müsse nicht berücksichtigen, ob früher mehr Menschen wie etwa inzwischen ausgezogene Kinder in der Wohnung gewohnt hätten. (Az. 1 BvL 12/20)

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Hartz IV: Wohneigentum gehört zum Schonvermögen

Selbst genutztes Wohneigentum gehört zum sogenannten Schonvermögen. Es muss also beispielsweise nicht verkauft werden, wenn jemand Arbeitslosengeld II beantragt. Allerdings muss die Wohnung angemessen sein, also nicht zu groß. Wie groß sie sein darf, hängt von der Zahl der Bewohner ab.

Das heißt konkret: Wenn zum Beispiel eine Familie ein Haus oder eine größere Wohnung besitzt und die Kinder ausziehen, sinkt die Quadratmeterzahl, die für den Bezug staatlicher Leistungen als angemessen gilt.

Hintergrund der Stellungnahme des Verfassungsgerichts ist ein Fall aus Aurich. Dort muss das Sozialgericht über den Fall eines Ehepaars entscheiden, das in einem etwa 140 Quadratmeter großen Haus lebt. Die sechs Kinder sind inzwischen ausgezogen. Die Frau beantragte Leistungen vom Jobcenter, die jedoch abgelehnt wurden, weil das Haus für die beiden zu groß sei. Das Sozialgericht fragte das Verfassungsgericht, ob die entsprechende Regelung verfassungsgemäß ist – was dieses nun bejahte. (fmg/afp/dpa)

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