Berlin. Bei der Rente gab es zum Jahreswechsel einige Änderungen an. Von Erhöhung bis Zuverdienst: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

  • 2022 bringt für Rentnerinnen und Rentner einige Änderungen und neue Regeln mit sich
  • Unter anderem ändert sich das Alter für den regulären Eintritt in die Rente
  • Rentenerhöhung und Hinzuverdienstgrenze: Unser Überblick zeigt die wichtigsten Neuerungen

Neues Jahr, neue Regeln. Pünktlich zum 1. Januar treten viele gesetzliche Änderungen in Kraft. Das betrifft auch die Rente. Die Deutsche Rentenversicherung weist zum Jahreswechsel auf mehrere Neuregelungen hin – oder Änderungen, die 2021 gemacht wurden und für das neue Jahr verlängert wurden.

Worauf müssen Rentnerinnen und Rentner in den kommenden Monaten achten, was müssen sie wissen? Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Rentenalter: Reguläre Grenze wird 2022 angehoben

Mit Beginn des neuen Jahres ist auch wieder die Altersgrenze für die reguläre Altersrente gestiegen. 2022 liegt sie bei 65 Jahren und elf Monaten. Das gilt für Versicherte, die 1957 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Das Eintrittsalter für die Rente erhöht sich in den kommenden Jahren weiter. 2031 wird die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Auch bei der abschlagsfreien „Rente ab 63“ für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für Menschen, die 1959 geboren wurden, auf 64 Jahre und zwei Monate. 2029 wird diese Grenze nach geplantem Anstieg bei 65 Jahren liegen. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann jeder in Anspruch nehmen, der mindestens 45 Jahre gesetzlich rentenversichert gewesen ist.

Rentenerhöhung 2022: Kleineres Plus als erwartet

Die Rentenerhöhung für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland soll im neuen Jahr weniger stark ausfallen als bisher erwartet. Für 2022 war erwartet worden, dass die Renten in Westdeutschland um 5,2 Prozent und im Osten um 5,9 Prozent steigen. Allerdings wird für Juli 2022 nur noch eine Erhöhung um 4,4 Prozent prognostiziert.

Der Grund für die nun weniger stark steigenden Renten ist, dass die Ampel-Koalition den sogenannten Nachholfaktor wieder einführen will. Im Koalitionsvertrag heißt es, dieser Faktor in der Rentenberechnung solle rechtzeitig vor den Rentenanpassungen ab 2022 wieder aktiviert werden: „So stellen wir sicher, dass sich Renten und Löhne im Zuge der Corona-Krise insgesamt im Gleichklang entwickeln und stärken die Generationengerechtigkeit ebenso wie die Stabilität der Beiträge in dieser Legislaturperiode.“

In diesem Jahr hatte die Corona-Pandemie bei den Renten im Westen für eine Nullrunde gesorgt, in Ostdeutschland gab es im Zuge der Rentenangleichung ein Plus von 0,72 Prozent. Grund war der konjunkturbedingte Einbruch der Beitragseinnahmen. Eine Rentengarantie verhindert allerdings Rentenkürzungen.

Hinzuverdienstgrenze: Anhebung für vorzeitige Altersrentner bleibt

Senioren, die das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht haben, dürfen auch 2022 bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihre vorgezogene Altersrente gekürzt wird. Schon im Jahr 2020 war die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben worden.

Mit der Regelung sollte auch die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden. Der Gesetzgeber reagierte damit auf den durch die Corona-Pandemie gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und die durch Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen ausgelösten Personalengpässe in anderen Wirtschaftsbereichen.

Ein über die Grenze hinausgehender Verdienst neben der Rente wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Senioren, die das reguläre Rentenalter bereits überschritten haben, sind von der Hinzuverdienstgrenze nicht betroffen. Sie dürfen weiterhin ihre Rente beliebig aufbessern, ohne eine Rentenkürzung befürchten zu müssen. Unabhängig von der Grenze ist der Hinzuverdienst zu versteuern. Jedoch können auch bei einer Tätigkeit neben der Rente Werbungskosten wie Fahrtkosten oder Kosten für Berufskleidung sowie Arbeitsmittel steuermindernd geltend gemacht werden.

Rente: Keine Änderung für Einzahler – Beitragssatz bleibt stabil

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wird sich im neuen Jahr nicht ändern. Er beträgt weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung.

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Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze ändert sich

Allerdings müssen sich Beitragszahler darauf einstellen, dass sich 2022 die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ändert. In den alten Bundesländern wird der Betrag von monatlich 7.100 auf 7.050 Euro sinken und in den neuen Bundesländern von monatlich 6.700 auf 6.750 Euro steigen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt den Höchstbetrag an, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Einkünfte darüber hinaus werden nicht mit einberechnet.

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Erwerbsminderungsrente: Anpassung der Zurechnungszeit für bessere Absicherung

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch eine sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. So fällt die Rente höher aus.

Seit mehreren Jahren wird der Rahmen der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Endete die Zurechnungszeit bei einem Beginn der Rente in 2021 mit 65 Jahren und zehn Monaten, so endet diese bei einem Beginn der Rente in 2022 nun mit 65 Jahren und elf Monaten.

Rente: Höchstbeitrag für freiwillige Versicherung sinkt

Wer noch nicht versicherungspflichtig ist, kann trotzdem schon in die Rentenkasse einzahlen. Freiwillige Beiträge können alle zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und mindestens 16 Jahre alt sind. Der Höchstbetrag zur freiwilligen Versicherung sinkt 2022 in ganz Deutschland von 1320,60 Euro auf 1311,30 Euro im Monat. Der Mindestbeitrag beträgt weiterhin 83,70 Euro monatlich.

Steuern: Neurentner müssen 2022 mehr zahlen

Wer 2022 in den Ruhestand geht, muss einen größeren Teil seiner Rente versteuern. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt ab Januar von 81 auf 82 Prozent. Nur noch 18 Prozent der ersten Jahresrente sind somit steuerfrei. Dies gilt aber eben nur für Neurentner – bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.

(bml/mit dpa)