München. 2004 entschied der BGH in einem Grundsatzurteil, dass die Sparkassen die Zinsen für Prämiensparverträge nicht willkürlich ändern dürfen. Heute sind die Gerichte immer noch mit der Materie beschäftigt.

Einer Musterklage der Verbraucherzentrale gegen die Nürnberger Sparkasse droht in mehreren Punkten die Abweisung. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) will hohe Zinsnachzahlungen für Prämiensparverträge aus den 1990er Jahren durchsetzen.

Doch zeichnete sich bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht in München am Freitag ab, dass diese Zinsnachzahlungen schlussendlich weniger hoch ausfallen könnten als von den Klägern erhofft - die Verbraucherzentrale hat durchschnittlich 4600 Euro errechnet.

Der 1. Zivilsenat empfahl Vergleichsverhandlungen, worauf in der Verhandlung zunächst keine der beiden Seiten einging. Am Nachmittag verhandelte das Gericht eine weitere, sehr ähnliche Musterklage gegen die Münchner Stadtsparkasse.

Das Gericht will zwar einen Gutachter einsetzen, der eine an den Sätzen der Bundesbank orientierte angemessene Verzinsung empfehlen soll. "Das Bayerische Oberste teilt die Ansicht des vzbv, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Nachberechnungen zustehen", sagte Sebastian Reiling, Referent beim Bundesverband. "Beide Sparkassen haben ihren Kundinnen und Kunden nach unserer Auffassung jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Das muss jetzt korrigiert werden."

Klares Ergebnis

Der Senat machte aber deutlich, dass die Nürnberger Sparkasse die strittigen Prämiensparverträge nach 15 Jahren und dem damit verbundenen Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen durfte. "Wir glauben, dass die Auslegung ein sehr klares Ergebnis liefert", sagte die Vorsitzende und Gerichtspräsidentin Andrea Schmidt - die Sparkasse habe in den Verträgen nicht auf das Kündigungsrecht verzichtet.

Die Verbraucherzentrale hingegen wollte durchsetzen, dass die Kündigungen rechtswidrig waren. Damit hätten im Erfolgsfall Sparkassenkunden Zinsnachzahlungen auch für die Jahre nach der Kündigung eines Vertrags einklagen können. Auch in mehreren anderen Punkten folgten die Richterinnen der Argumentation der Verbraucherschützer nicht.

Die Nürnberger Sparkasse wertete die Verhandlung als Erfolg. Zinsnachzahlungen in Höhe von 4600 Euro seien illusorisch, sagte Michael Kläver, stellvertretendes Vorstandsmitglied. "Wir sind sehr zuversichtlich, dass es hier eine vernünftige Entscheidung geben wird."

Seit mehr als 20 Jahren

Die Prämiensparverträge und deren Verzinsung beschäftigen die Gerichte bundesweit seit über zwei Jahrzehnten. Schon 2004 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Vertragsklauseln rechtswidrig waren, mit denen sich Sparkassen eine Senkung ihrer Zinsen nach Belieben erlaubten. Seither wird gestritten, wie hoch die Verzinsung hätte sein sollen, und in vielen Fällen auch, ob Sparkassen berechtigt waren, Prämiensparverträge zu kündigen. Bundesweit ging es dabei um geschätzt mehrere hunderttausend Sparverträge.

Im Oktober 2021 stellte der BGH dann in einer weiteren Entscheidung zu einer ähnlich gelagerten Musterklage der sächsischen Verbraucherzentrale gegen die Sparkasse Leipzig fest, dass Grundlage der Berechnung für etwaige Nachzahlungen ein Referenzzinssatz der Bundesbank für langfristige Spareinlagen sein soll. Doch welcher der vielen Bundesbank-Zinssätze das genau sein soll, muss auch im sächsischen Verfahren noch geklärt werden.

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