Luxemburg. Produzenten aus Italien beanspruchen den Begriff „Balsamico“ für sich. Doch eine Klage gegen einen deutschen Hersteller scheiterte.

Deutsche Hersteller dürfen Essig-Produkte weiterhin unter der Bezeichnung Balsamico vertreiben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch entschieden.

Die italienische Produzentenvereinigung „Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena“ wollte die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ durch deutsche Unternehmen verhindern, doch die obersten EU-Richter haben die Klage (Rechtssache C-432/18) abgewiesen: „Balsamico“ sei kein speziell geschützter Begriff.

Konkret ging es um die Firma Balema aus Kehl in Baden-Württemberg. Sie vertreibt seit Jahren in Deutschland eigene, auf Essig basierende Produkte unter der Bezeichnung „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“. Die italienischen Produzenten begründeten ihre Klage damit, dass die Bezeichnung gegen die in der Europäischen Union geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ verstoße.

Balsamico-Fall: Essen ist wichtigster Wirtschafts- und Tourismusfaktor in Italien

„Aceto Balsamico di Modena“ ist in der EU seit 2009 eingetragen. Mit derartigen geschützten Lebensmittelbezeichnungen sollen regionale Spezialitäten in der EU vor widerrechtlicher Aneignung und billiger Nachahmung geschützt werden. Auch mit Staaten außerhalb Europas hat die EU Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung geografischer Bezeichnungen geschlossen – zuletzt etwa mit China.

In Italien ist Essen einer der wichtigsten Wirtschafts- und Tourismusfaktoren. „Made in Italy“ gilt als Qualitätssiegel für Lebensmittel. Die dortigen Lebensmittelkonsortien sind einflussreiche Verbünde. Das Land weist auch die meisten Lebensmittel mit geschützter Herkunftsangabe in der EU auf – vor Frankreich.

Zu den mehr als 800 Produkten gehören Wein aus Chianti und Schinken aus Parma genauso wie unbekanntere Produkte wie Linsen aus Norcia in Umbrien oder Basilikum aus Genua. Unlängst forderte das Konsortium zum Schutz des Traditionellen Italienischen Espressos (CTCEIT) zudem, italienischen Espresso zum Unesco-Weltkulturerbe zu ernennen.

Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ ist nur als Ganzes geschützt

Im „Balsamico“-Streit entschied der EuGH nun allerdings, dass die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nur als Ganzes geschützt sei. Der Schutz erstrecke sich nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht-geografischen Begriffe wie „Aceto“ oder „Balsamico“.

„Aceto“ sei ein üblicher Begriff und „balsamico“ ein Adjektiv, das üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet werde, führten die Richter weiter aus.

Beide Begriffe tauchten zudem in den eingetragenen Bezeichnungen „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ auf, ohne dass ihre Verwendung den jeweiligen Schutz beeinträchtige.

Vom deutschen Lebensmittelverband Kulinaria hieß es, das Urteil bringe den deutschen Herstellern Rechtssicherheit. „Der Begriff Balsamico war schon lange vor Erlass der Schutzverordnung im Jahr 2009 in den allgemeinen Sprachgebrauch einiger anderer Mitgliedstaaten eingegangen“, sagte Verbandspräsident Stefan Durach. „Mit der Entscheidung ist der Weg für „Deutschen Balsamico“ oder „Balsamessig“ nun endgültig frei.“ (mbr/dpa)