Berlin. Die Ampel-Parteien machen Vorschläge für die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Nicht nur in Pflegeheimen und Kliniken soll sie greifen.

Eine einrichtungsbezogene Impfpflicht wird kommen, daran gibt es keine Zweifel mehr. Konstantin Kuhle, innenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion, bestätigte die Pläne der Ampel-Parteien am Sonntagabend bei "Anne Will". Doch wann wird diese Spezial-Impfpflicht eingeführt? Für welche Einrichtungen wird sie gelten? Viele Details sind noch offen. In der kommenden Woche soll der Bundestag über einen Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beraten.

Nun kursiert ein erster Entwurf, der unter anderem der Deutschen Presseagentur vorliegt. Demnach wollen SPD, Grüne und FDP die vorgesehene Impfpflicht für Personal in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Menschen wie Pflegeheimen und Kliniken durchs Parlament bringen. Sie soll voraussichtlich ab Mitte März 2022 greifen.

Impfpflicht: Für Mitarbeiter dieser Einrichtungen soll sie gelten

In Einrichtungen wie Kliniken oder Pflegeheimen gebe es "nach mehrmonatiger Impfkampagne noch relevante Impflücken", heißt es im Entwurf. Beschäftigte sollen daher bis 15. März 2022 Nachweise als vollständig Geimpfte oder Genesene bei der Leitung vorlegen müssen – oder Arzt-Bescheinigungen, dass man nicht geimpft werden kann. Wer ab 16. März ein neues Beschäftigungsverhältnis aufnimmt, muss einen Nachweis haben, sonst kann er die Tätigkeit nicht aufnehmen.

Doch nicht nur in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen soll die Impfpflicht greifen. Auch für Personal etwa von Arzt- und Zahnarztpraxen, Entbindungseinrichtungen, Tageskliniken und Rettungsdiensten soll sie gelten.

Entwurf: Ampel-Parteien wollen weitere Maßnahmen umsetzen

Auch folgende weitere Punkte abseits der Impfpflicht sollen nach Plänen der Ampel-Parteien umgesetzt werden:

  • Mehr Impfungen: Über Ärzte hinaus sollen befristet auch Apotheker, Tier- und Zahnärzte zu Impfungen bei Menschen ab 12 Jahren berechtigt werden. Voraussetzung sollen eine vorherige ärztliche Schulung und geeignete Räumlichkeiten oder Einbindungen in mobile Impfteams sein. Muster-Schulungskonzepte sollen bis 31. Dezember entwickelt werden.
  • Schärfere regionale Maßnahmen I: Bei sehr kritischer Lage können die Länder – nach einem Parlamentsbeschluss – härtere Beschränkungen für Freizeit oder Sport anordnen. Ausgangsbeschränkungen, pauschale Geschäfts- und Schulschließungen sind nach einem ersten Ampel-Gesetz aber ausgeschlossen. Nun soll laut Entwurf präzisiert werden, dass Versammlungen und Veranstaltungen untersagt werden können, die keine geschützten Demonstrationen sind – besonders Sportveranstaltungen mit größerem Publikum. Klargestellt werden soll, dass Schließungen etwa von Gastronomieeinrichtungen und Verbote von Kongressen möglich sind – aber Fitnesscenter und Schwimmhallen nicht geschlossen werden dürfen.
  • Schärfere regionale Maßnahmen II: Einzelne Länder hatten kurz vor Ende der "epidemische Lage von nationaler Tragweite" am 25. November noch auf dieser alten Rechtsgrundlage umfassendere härtere Maßnahmen beschlossen. Diese können bisher bis 15. Dezember in Kraft bleiben. Laut dem Entwurf soll diese Frist bis 15. Februar verlängert werden.
  • Testpflichten: Für Beschäftigte und Besucher in Arztpraxen, Kliniken und Pflegeheimen wurden schon Testpflichten festgelegt. Nun soll laut Entwurf präzisiert werden, dass Patienten und "Begleitpersonen, die die Einrichtung oder das Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten" nicht als Besucher gelten – also Eltern beim Kinderarzt oder Assistenzkräfte bei Menschen mit Behinderungen. In einigen Ländern hatte es darüber Verwirrung und Kritik gegeben.
  • Kliniken: Geregelt werden sollen Ausgleichszahlungen an Kliniken etwa für frei gehaltene Betten oder Belastungen durch Patientenverlegung.

(jkali/dpa)