Berlin. Wegen Omikron BA.2 müssen tausende Menschen in Quarantäne. Lesen Sie hier, wie Sie von zu Hause aus eine Krankschreibung bekommen können.

  • Tausende Menschen müssen wegen einer Corona-Infektion aktuell in Quarantäne ausharren
  • Aber wie bekommt man eine Krankschreibung, ohne die eigenen vier Wände zu verlassen
  • Bekommt man auch ein Attest per Telefon?

Aufgrund der hochansteckenden Omikron-Variante, infizieren sich immer mehr Menschen in Deutschland mit dem Coronavirus. Infizierte sollen selbstverständlich nicht zur Arbeit gehen und dürfen auch sonst nicht das eigene Zuhause verlassen. Doch wie kommen Betroffene an eine Krankschreibung, wenn sie in Quarantäne sind?

Corona: Wie komme ich an meine Krankschreibung?

Grundsätzlich müssen Beschäftigte ihren Arbeitgebern unverzüglich melden, wenn sie krank und damit arbeitsunfähig sind. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, brauchen sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung. Das gilt auch in Corona-Zeiten.

Menschen, die vorsorglich in Quarantäne geschickt werden, weil sie Symptome einer Corona-Erkrankung zeigen, können vom Arzt oder der Ärztin eine solche Bescheinigung erhalten. Auch bei einer bestätigten Coronavirus-Infektion mit Symptomen wird der Arzt oder die Ärztin eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.

Ist der Arbeitnehmer hingegen symptomfrei, darf der Arzt dies nicht tun – selbst wenn der Patient positiv auf das Virus getestet wurde.

Krankschreibung ist in Corona-Zeiten telefonisch möglich

Da Menschen mit Infektion oder Symptomen dazu angehalten sind, zu Hause zu bleiben, empfiehlt es sich, nicht in die Arztpraxis zu gehen, sondern die Krankschreibung telefonisch anzufordern. Patientinnen und Patienten, die an einer leichten Atemwegserkrankung leiden, können sich derzeit bis zu sieben Tage per Telefon krankschreiben lassen. Eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage ist ebenfalls telefonisch möglich. Diese Regelung gilt bis mindestens 31. März 2022 und soll verlängert werden.

Aus Sicht der Krankenkassen ist auch am Telefon eine eingehende ärztliche Beratung nötig. „Wichtig ist, dass sich die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen“, sagte der Sprecher des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung, Florian Lanz.

Manche Praxen verlangen eine Krankenkassenkarte, um Rezepte oder Krankschreibungen auszuhändigen. Wer diese nicht persönlich vorbeibringen kann oder möchte, kann bei vielen Versicherungen online oder telefonisch eine Ersatzbescheinigung beantragen und diese der Praxis zukommen lassen.

Corona-Infektion: Bekomme ich trotzdem noch Geld?

Während der sogenannten Arbeitsunfähigkeit haben Menschen in den meisten Fällen Anspruch auf die gesetzliche Entgeltfortzahlung. Nachweislich an COVID-19 Erkrankte, die ihrer Arbeit nicht nachgehen können, bekommen für den Zeitraum von sechs Wochen ihren Lohn. Gesetzlich Versicherte haben nach diesem Zeitraum außerdem Anspruch auf Krankengeld. Das entspricht in der Regel 67 Prozent des normalen Verdienstes.

Auch bei einer angeordneten Quarantäne bekommen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen den Verdienstausfall ersetzt – auch wenn sie nicht erkrankt sind oder keine Symptome haben. „In diesem Fall ist die Entgeldfortzahlung durch den Arbeitgeber über die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gesichert. Der Patient reicht dazu den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne beim Arbeitgeber ein“, schreibt die KBV.

Wenn eine Erstattung des Verdienstausfalls möglich ist, zahlt der Arbeitgeber also weiterhin das Gehalt und erhält die Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück.

Corona-Krankschreibung: Ausnahmen für Ungeimpfte

Doch es gelten Ausnahmen: Einkommensausfälle aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet und einer daraus folgenden Quarantäne werden nicht entschädigt.

Auch Personen ohne Corona-Impfung, für die eine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) vorliegt, erhalten als Kontaktpersonen keine Entschädigung im Falle eines Tätigkeitsverbots beziehungsweise einer Quarantäneanordnung.

Bei einer Erkrankung an Corona bleibt es jedoch auch für Ungeimpfte beim gleichen Anspruch wie bei jeder anderen Krankheit: Zunächst hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung, danach hat er Anspruch auf das Krankengeld.

(amw)