Berlin. Verfassungsrichter haben über die Kürzung der AfD-Landesliste in Sachsen entschieden. Das Urteil brachte der AfD einen Teilerfolg.

Die AfD in Sachsen darf nun endgültig mit 30 Kandidaten auf ihrer Landesliste zur Wahl am 1. September antreten. Nachdem der sächsische Verfassungsgerichtshof dies vor rund drei Wochen vorläufig angeordnet hatte, bestätigten die Richter ihre Entscheidung am Freitag in Leipzig.

Die AfD Sachsen hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil der Landeswahlausschuss ihre Kandidatenliste von ursprünglich 61 auf 18 Plätze gekürzt und dies mit Mängeln im Wahlverfahren begründet hatte.

Nach Ansicht der Verfassungsrichter war die Entscheidung des Landeswahlausschusses zum Teil offensichtlich rechtswidrig. Allerdings nur in Bezug auf die zwölf Kandidatinnen und Kandidaten, deren Namen auf den Listenplätzen 19 bis 30 stehen.

AfD hoffte auf Zulassung der vollständigen Liste

Die AfD hatte mit ihrer Beschwerde eigentlich erreichen wollen, dass die vollständige Liste zugelassen wird. Der Parteivorsitzende Jörg Urban kündigte an, nach der Wahl erneut Beschwerde einlegen zu wollen.

AfD-Chef Jörg Meuthen warf der Landeswahlleiterin nach dem Urteil vor, sie habe „durch ihr nachweislich falsches Handeln zum Nachteil der AfD“ das Ansehen der Demokratie in Sachsen schwer beschädigt. „Nun ist auch höchstrichterlich bestätigt worden, dass der Landeswahlausschuss die AfD rechtlich falsch behandelt hat“, erklärte er am Freitag.

In Sachsen wird am 1. September ein neuer Landtag gewählt. Die AfD hatte an zwei Wochenenden im Februar und März ihre Kandidaten für die Liste zur Landtagswahl gewählt – erst die Plätze 1 bis 18 und später die Plätze 19 bis 61. Außerdem war ab Platz 30 das Wahlverfahren von einer Einzel- zur Gruppenwahl geändert worden. Beide Punkte hatte Landeswahlleiterin Carolin Schreck bemängelt und die Liste gekürzt. Insbesondere sah sie die Chancengleichheit aller Bewerber nicht als gegeben an.

(epd)