Berlin. Wegen Corona verschärft die Agentur für Arbeit nun ihre Regeln. Manche werden dort nicht mehr persönlich beraten. Wer betroffen ist.
Die vierte Corona-Welle hat Deutschland fest im Griff. Täglich werden derzeit neue Höchstwerte bei der Inzidenz verzeichnet – die Politik reagiert mit verschärften Maßnahmen. Und auch die Agentur für Arbeit hat nun bekanntgegeben, auf strengere Corona-Regeln zu setzen.
Grundsätzlich, heißt es in einer Pressemitteilung, würden zum Schutz der Kundinnen und Kunden aber auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln gelten. Zudem gilt in den Arbeitsagenturen ab Donnerstag die 2G-Regel. Damit werden dort nur noch Menschen, die gegen Corona geimpft oder genesen sind, persönlich beraten. Heißt das, dass Ungeimpfte die Dienste der Agentur für Arbeit nicht mehr in Anspruch nehmen können?
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2G in der Agentur für Arbeit: Diese Möglichkeiten haben Ungeimpfte
Für Menschen, die nicht gegen Corona geimpft oder genesen sind, wird der Zugang zu den Angeboten der Agentur für Arbeit durch die 2G-Regel tatsächlich erschwert. Davon ausgeschlossen werden sie aber nicht – sie können sich lediglich nicht mehr persönlich beraten lassen. Für alle Ungeimpften verweist die Arbeitsagentur auf telefonische Beratungsangebote und Online-Dienste. Zudem sei eine Kurzberatung an einem Notfallschalter möglich. Dort können sich auch alle Menschen – geimpft oder nicht – als arbeitslos melden.
Doch auch Geimpfte und Genesene sollten in der aktuellen Corona-Situation nicht einfach auf gut Glück zur Agentur für Arbeit kommen. Ihnen wird empfohlen, vorab einen Termin zu vereinbaren.
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Für die Jobcenter, die unter anderem für Hartz-IV-Empfänger und -Empfängerinnen zuständig sind, gilt die Entscheidung nicht. Auf Nachfrage unserer Redaktion gab die Bundesagentur für Arbeit an, dass über eine mögliche Einführung der 2G-Regel in den Jobcentern vor Ort entschieden werde. Es ist also denkbar, dass manche Jobcenter auf 2G setzen, andere aber nicht. Das liegt daran, dass die Agentur für Arbeit den Jobcentern keine Anweisungen erteilen kann, weil an diesen auch kommunale Träger beteiligt sind. (nfz)