Berlin. Geld zurück für Kinder dank Steuererklärung. Sogar wenn Kinder älter als 25 Jahre sind. Finanzexperte Steuerfabi erklärt, wie das geht.

Kinder kosten nicht nur viel Geld, wenn sie jung sind – Windeln, Spielzeug, Kinderwagen –, sondern auch noch, wenn sie älter werden. Hier schlagen etwa Schulausflüge, Mensa oder das erste eigene WG-Zimmer zu Buche. Um die Familien zu entlasten, werden sie in Deutschland finanziell unterstützt. Die wichtigste Förderung ist das Kindergeld. Es beträgt aktuell 3000 Euro pro Kind im Jahr. Und auch über die Steuererklärung kann man vom Finanzamt Geld für die Kinder zurückbekommen. Sogar dann noch, wenn sie älter als 25 Jahre sind.

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Hat man Kinder und macht eine Steuererklärung – egal ob freiwillig oder verpflichtend –, füllt man die „Anlage Kind“ aus. Dabei muss das Kind nicht zwingend minderjährig sein. Auch volljährige Kinder können bis zum 25. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt jedoch nur, wenn sich das Kind noch in einer Berufsausbildung oder im Studium befindet. Bei Kindern mit Behinderung kann auch dann noch eine steuerliche Berücksichtigung bei den Eltern erfolgen, wenn die Kinder älter als 25 sind.

Wichtige Steuer-Tipps von Steuerfabi:

Allgemein gilt: Kinder können, auch ohne Berufsausbildung und solange sie nicht voll erwerbstätig sind, bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt werden. Wenn das Kind älter als 25 ist, gibt es trotzdem noch eine Möglichkeit, die Ausgaben für den Unterhalt und die Berufsausbildung abzusetzen. Dann jedoch nicht mehr in der „Anlage Kind“, sondern in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Im Steuerjahr 2023 sind bis zu 10.908 Euro möglich. Dieser Betrag erhöht sich noch um die Kosten für die Basisabsicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Hauptanwendungsfall der „Anlage Kind“ sind jedoch minderjährige Kinder. Zunächst müssen die allgemeinen Angaben zum Kind wie Name, Steueridentifikationsnummer, Wohnsitz und der Anspruch auf Kindergeld im jeweiligen Jahr eingetragen werden.

Fabian Walter, besser bekannt als Steuerfabi, gibt Ihnen hier regelmäßig Steuertipps.
Fabian Walter, besser bekannt als Steuerfabi, gibt Ihnen hier regelmäßig Steuertipps. © FUNKE Foto Services | Sergej Glanze

Außerdem müssen die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung unter Punkt 5 der „Anlage Kind“ als „Beiträge zur inländischen Kranken- und Pflegeversicherung“ eingetragen werden. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der 13. – hier kann man Kinderbetreuungskosten, zum Beispiel durch einen Kindergarten, geltend machen.

Übrigens: Es kann unter Umständen besser sein, anstatt des Kindergeldes den Kinderfreibetrag in der Steuererklärung in Anspruch zu nehmen. Beides geht jedoch nicht. Aber keine Sorge: Wenn man das Kindergeld schon beantragt und auch erhalten hat, bekommt man über die Steuererklärung einfach die Differenz gutgeschrieben. Das passiert bei Abgabe einer Steuererklärung im Finanzamt automatisch.

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