Berlin. Durch Sturm “Zeynep“ kommt es bei der Deutschen Bahn zu Zugausfällen und Verspätungen. Kunden mit Tickets haben jetzt bestimmte Rechte.

Die Stürme "Ylenia" und Zeynep haben in den vergangenen Tagen über Deutschland getobt. Vor allem in der Nordhälfte Deutschlands verkehrten deshalb deutlich weniger Züge als sonst. Teilweise wurde der Bahnverkehr sogar ganz eingestellt.

Betroffen waren die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin. Sowohl im Fern- als auch im Regionalverkehr kam es in diesen Regionen zu Zugausfällen und Verspätungen.

Generell können sich Bahnkunden in solchen Fällen auf ihre Fahrgastrechte berufen. Sämtliche Bahnunternehmen im Fern- aber auch im Nahverkehr sind dann grundsätzlich zu Entschädigungen verpflichtet.

Die Deutsche Bahn gewährt aber aufgrund des Sturms "Ylenia" zusätzliche Sonderkulanzen für Ticketinhaber. Hatten Fahrgäste ihre Reise im Fernverkehr für Donnerstag, den 17.02.2022 oder Freitag, den 18.02.2022 geplant, konnten sie ihr gebuchtes Ticket bereits ab Mittwoch, 16.02.2022 bis einschließlich sieben Tage nach Störungsende flexibel nutzen oder kostenfrei stornieren. Sie können die Zugfahrt also früher antreten, auch eine eventuelle Zug- oder Tagesbindung ist aufgehoben.

Auch Sitzplatzreservierungen konnten laut einer Mitteilung der Bahn kostenlos storniert werden.

Bahnausfälle wegen "Zeynep": So stornieren Sie Ihre Tickets

Wer nun wegen der Unwetter seine Reise verschieben und das Geld für die Tickets zurückhaben möchte, kann das laut Bahn auf zwei Wegen tun. Für online gebuchte Fahrkarten können Kunden über die Homepage der Bahn ein Kulanzformular ausfüllen. Wer online ein sogenanntes "Flexpreis"-Ticket ohne Zug- dafür aber mit Tagesbindung gekauft hat, kann es über das eigene Kundenportal selbst stornieren. Das geht ebenfalls über die Homepage oder die App der Deutschen Bahn.

Doch Vorsicht: Für City-Tickets der Bahn gelten die besonderen Kulanzregeln nicht.

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Verspätung wegen des Unwetters: Das gilt für Erstattungen

Wer seine Bahnfahrt antritt und aufgrund des Sturms verspätet ankommt, kann mittels der Fahrgastrechte auf eine teilweise Erstattung seiner Fahrtkosten pochen.

Drohen mindestens 20 Minuten Verspätung am Zielort, kann der Reisende auf eine schnellere Verbindung umsteigen – sofern es eine gibt. Wechselt er dabei vom Nahverkehr auf eine teurere Verbindung zum Beispiel im Fernverkehr, etwa einen ICE, muss er den Aufpreis vorstrecken, kann ihn sich aber später erstatten lassen. Ausnahmen gelten bei stark ermäßigten Fahrkarten wie dem "Schönes-Wochenende-Ticket", dem "Quer-durchs-Land-Ticket" oder bei "Länder­Tickets", für die diese Regelung laut Bahn nicht gilt.

Grundsätzlich ist die Unterscheidung zwischen erwarteter und faktisch eingetretener Verspätung am Zielbahnhof wichtig. Denn daran bemisst sich gemäß der Fahrgastrechte die Höhe der Entschädigung. Wird im Vorfeld erwartet, dass der Zug 60 Minuten oder noch mehr verspätet ist oder ganz ausfällt, kann sich der Fahrgast sowohl den gezahlten Ticketpreis als auch die Reservierungskosten in voller Höhe erstatten lassen.

Fährt der Bahnkunde bei Verspätung bis zum Zielbahnhof durch, erstattet die Bahn den Fahrpreis gestaffelt. Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof dürfen Bahnreisende mit einer Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises rechnen, ab 120 Minuten mit 50 Prozent.

(fmg/dpa)