Berlin. Wer im Homeoffice arbeitet, kann einen Teil seiner Energiekosten von den Steuern absetzen. Das gilt auch für Studierende und Azubis.

  • Im Zuge der gestiegenen Energiepreise drängt sich die Frage auf, ob der Staat nicht nur über Entlastungen finanziell unterstützt
  • Sondern auch die Möglichkeit gegeben ist, sich einen Teil der Energiekosten von der Steuer zurückzuholen
  • Tatsächlich gibt es diese Option in der Steuererklärung: Wir zeigen, welche Voraussetzungen man dafür erfüllen muss

Die Energiepreise steigen und die Kosten werden immer höher. Es gibt eine Möglichkeit, einen Teil der Kosten einzusparen. Unter Umständen können 600 Euro oder mehr von den Steuern abgesetzt werden, und zwar wenn man im Homeoffice arbeitet.

Arbeitnehmer die von zu Hause aus arbeiten, können einen Teil ihrer Energiekosten von den Steuern absetzen. Allerdings nicht, indem sie ihre Stromrechnung ans Finanzamt schicken. Sondern durch die Homeoffice-Pauschale, die seit 2020 gilt. Mit dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung wurde sie „entfristet“ und gilt jetzt über 2022 hinaus.

Steuern: 600 Euro im Homeoffice absetzen

Mit der Pauschale können für bis zu 120 Homeoffice-Tage täglich fünf Euro als Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden. Das sind insgesamt 600 Euro. Die genaue Anzahl an Homeoffice-Tagen muss zwar nicht verpflichtet belegt werden, jedoch muss die genaue Anzahl benannt werden können. Da kann eine Bescheinigung des Arbeitgebers helfen.

Doch das Geld wird nicht einfach vom Staat ausgezahlt. Es wird als Teil der Werbungskostenpauschale berechnet. Werbungskosten sind beruflich veranlasste Kosten, die bei Arbeitnehmern greifen. Der Pauschalbetrag liegt bei 1200 Euro, bis 2021 bei 1000 Euro.

So muss der Arbeitnehmer keine Belege oder Nachweise einreichen, um sein zu versteuerndes Einkommen zu reduzieren. Die Werbungskosten werden automatisch vom Einkommen abgezogen. Das heißt, nur wenn höhere Werbungskosten als 1200 Euro anfallen, kann man von den Energiekosten steuerlich profitieren.

Homeoffice-Pauschale bei Azubis, Studierenden, Selbstständigen und Freiberuflern

Auch Auszubildende, Studierende sowie Selbständige und Freiberufler können die Homeoffice-Pauschale geltend machen. Die Pauschale gilt unabhängig davon, ob man in der Erstausbildung, dem Erststudium, der Zweitausbildung oder einem Aufbaustudium ist.

Wer eine berufliche Fortbildung absolviert oder sich in einem Ausbildungs-Dienstverhältnis befindet, für den greift die Pauschale auch. Bei Erstausbildung und Erststudium können die Kosten als Sonderausgaben verbucht werden. Bei allen anderen Fällen wird die Pauschale als Werbungskosten abgezogen.

Voraussetzungen für die Homeoffice-Pauschale

Neben der Homeoffice-Pauschale kann außerdem ein Arbeitszimmer in Höhe von 1250 Euro von den Steuern abgezogen werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Das Arbeitszimmer muss Teil der Wohnung oder des Hauses sein.
  • Das Zimmer muss ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden und sich räumlich abtrennen lassen.
  • Bis zu 1250 Euro können abgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber einen weiteren Arbeitsplatz bereitstellt.
  • Diese Grenze entfällt, wenn kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.
  • Die meiste Arbeitszeit muss in dem Zimmer verbracht werden. Außendienstler mit einem Arbeitszimmern im Haus oder Lehrkräfte fallen also unter die Kostengrenze von 1250 Euro.

Wenn die Bedingungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt werden, können gewisse Kosten anteilig nach Fläche im Vergleich zur restlichen Wohnung abgesetzt werden. Dazu gehören:

  • Miete
  • Wasser, Strom- und Heizkosten
  • Versicherungen
  • Reparatur und Instandhaltung

Zusätzlich können Ausgaben für Büromöbel, Beleuchtung oder Renovierungen vollständig von den Steuern abgesetzt werden. Auch Arbeitsgeräte wie Laptops und Zubehör sind seit 2021 im Jahr des Kaufes voll absetzbar. Außerdem kann die Pauschale nur an Werktagen gewährt werden. (ari)

Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.