Jörg Riebartsch zu einem Urteil, das nachdenklich macht.

Arbeitslosen Beziehern von Hartz IV darf weiter die Leistung gekürzt werden, wenn sie sich erkennbar davor drücken wollen, wieder einen Job anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung von gestern deutlich gemacht, dass diese Kürzung nicht dazu führen darf, dass das Einkommen unter das Existenzminimum des Hartz-IV-Empfängers rutscht. Als Richtzahl wird eine maximale Kürzung um 30 Prozent genannt. Ein kompletter Entzug der Leistung oder eine Kürzung um 60 Prozent ist nach Auffassung der Richter nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Den Verfassungsrichtern geht es also nur um die Höhe der Kürzung, nicht um Kürzungen an sich. In der Urteilsbegründung befassen sich die Richter sogar sehr ausführlich mit den Sanktionen, erklären diese mehrfach ausdrücklich für verfassungskonform.

Es bleibt damit beim legitimen Ziel, Menschen wieder in Arbeit zu bringen. Und dabei sollen Arbeitslose aktiv mitwirken. Sie müssen dabei bereit sein, geringerwertige Tätigkeiten anzunehmen. Dazu dürfen die Jobcenter Arbeitssuchende belasten. Das Verfassungsgericht sieht dies als Motivation an. Dauerhafter oder zu starker Entzug von Leistungen aber wiederum wirkt demotivierend.

Im Grunde beklagen die Verfassungshüter starre Regelungen, wünschen sich mehr Kreativität in der Frage, wie man Menschen in Arbeit bringt. Auch die Politik soll aus ihren Gesetzen lernen. Ein Urteil, das nachdenklich macht.

Karlsruhe entscheidet: Hartz-IV-Sanktionen teils unzulässig