Rudolstadt. Das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt hat den Bürgerentscheid zur Gebietsreform in der Gemeinde Katzhütte auf Grund ergebnisrelevanter Verfahrensfehler beanstandet. Das Abstimmungsergebnis ist somit ungültig.

Die rund 1300 Einwohner zählende Gemeinde Katzhütte steht in Sachen Neugliederung wieder am Anfang. Das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt hat mit Bescheid vom 9. April 2019 den Bürgerentscheid in der Gemeinde Katzhütte auf Grund ergebnisrelevanter Verfahrensfehler rechtsaufsichtlich beanstandet und das Abstimmungsergebnis für ungültig erklärt. Der Bescheid wurde der Gemeinde und deren Bevollmächtigten jetzt zugestellt.

Falls die Gemeinde gegen den Bescheid keinen Einspruch einlegt, könnte das Bürgerbegehren mit der Europa- und Kommunalwahl am 26. Mai wiederholt werden.

Wählerzettel nicht korrekt ausgefüllt

"Die vom Abstimmungsleiter teilweise eingeräumten Verfahrensmängel haben so wesentlichen Einfluss auf das mit 15 Stimmen Unterschied – nach kursorischer Zählung durch die Kommunalaufsicht von 13 Stimmen - erlangte Abstimmungsergebnis, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem fehlerfreien Abstimmungsverfahren ein anderes, unter Umständen entgegengesetztes Ergebnis erzielt worden wäre", heißt es in einer am Donnerstag verbreiteten Pressemitteilung des Landratsamtes.

Es fehle zunächst bereits an der wirksamen Feststellung des Abstimmungsergebnisses, da das eingeladene Gremium dazu nicht berechtigt gewesen sei. Die Mitglieder des „Abstimmungsausschusses“ seien nicht von den im Rat befindlichen Parteien und Wählergruppen benannt worden.

Bei drei Abstimmungsscheinen fehlte ebenfalls die Unterschrift bzw. war der Wähler nicht zu erkennen, weshalb die Scheine hätten zurückgewiesen werden müssen. An einen Wähler wurden Unterlagen versandt, obgleich der Antrag hierzu nicht ausgefüllt war.

Öffnung von Abstimmungsbriefen war nicht legitimiert

Am Abstimmungstag selbst wurden sieben Briefabstimmungsunterlagen herausgegeben, ohne dass die nötigen Voraussetzungen geprüft wurden. Einen weiteren „erheblichen Verstoß“ sieht die Rechtsaufsicht in der Öffnung von Abstimmungsbriefen bereits um 15 Uhr am Abstimmungstag durch einen nicht legitimierten Personenkreis und ohne öffentliche Kontrolle außerhalb des Abstimmungsraums. Gerade diesen Punkt hält die Rechtsaufsicht für besonders schwerwiegend.

Die Folge sei ein wesentlicher Ausfall der Verfahrenskontrolle und ein durchgreifender Mangel an Transparenz, was insbesondere im Hinblick auf das knappe Ergebnis relevant sei.

Neuauszählungen ebenfalls unzulässig

Ebenfalls als unzulässig erwiesen sich die Neuauszählungen am 7. Januar und 9. Januar 2019. Eine erneute Auszählung der Stimmen ist nur auf Anordnung des Abstimmungsausschusses und nur durch den zuständigen Abstimmungsvorstand des Stimmbezirkes zulässig. Beide Voraussetzungen lagen nicht vor. Dadurch, dass die Nachprüfung nicht öffentlich erfolgte, liegt ferner ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz vor.

Fehlerhaft erwies sich auch der Umgang mit den Abstimmungsunterlagen nach Abschluss der Auszählung. So wurden die gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmechanismen (versiegelter Verschluss, vollständige Inhaltsangabe, Dokumentation in Niederschrift) nicht beachtet.