Eigentlich, so heißt es immer, ist alles und jedes versicherbar. Es sei oftmals halt nur eine Frage des Preises. Kann man sich also bei einer Versicherung gegen die Verwüstungen auf ...

Eigentlich, so heißt es immer, ist alles und jedes versicherbar. Es sei oftmals halt nur eine Frage des Preises. Kann man sich also bei einer Versicherung gegen die Verwüstungen auf Sportplätzen absichern, um nicht auf den Schäden sitzen zu bleiben?

„Aus meiner Sicht ist das nicht versicherbar“, sagt Matthias Zoch, selbst Fußball-Schiedsrichter und Versicherungsvertreter der Mecklenburgischen Versicherung in Rudolstadt. Nach seiner Ansicht handelt es sich bei solchen Schäden um ein „unabwendbares Ereignis“, und das sei nicht versicherbar.

Entsprechend deutlich wird auch das Thüringer Jagdgesetz: In nicht bejagbaren Bereichen – wie im Schwarzaer Beispiel – ist eine Schadenersatzpflicht durch den Jagdpächter ausgeschlossen, heißt es im § 45 des Thüringer Jagdgesetzes.

Und so werden die betroffene Sportvereine bzw. Sportplatz-Besitzer bei einem Besuch einer Wildschwein-Rotte auch künftig die Kosten wohl selbst tragen müssen.