Berlin. Bei einem Verkehrsunfall können Minuten über Leben und Tod entscheiden. Autofahrer müssen eine Rettungsgasse bilden. So geht es.

Es passiert immer wieder: Unfallopfer können nicht rechtzeitig erstversorgt werden, weil der Rettungswagen bei dichtem Verkehr nicht früh genug am Unfallort eintrifft. Damit genau das nicht passiert, ist in § 38 der Straßenverkehrsordnung (STVO) die Bildung einer sogenannten Rettungsgasse vorgeschrieben. Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn ist durch die anderen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen.

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    In §11 wird konkretisiert, wo eine Rettungsgasse gebildet werden muss, nämlich auf Autobahnen und mindestens zweispurigen Straßen pro Richtung außerhalb geschlossener Ortschaften. Innerorts ist die Rettungsgasse dagegen nicht zwingend vorgeschrieben.

    Wann genau muss eine Rettungsgasse gebildet werden?

    Über den genauen Zeitpunkt hat das Oberlandesgericht Oldenburg 2022 entschieden. Die Rettungsgasse muss unverzüglich gebildet werden, sobald Schrittgeschwindigkeit gefahren wird oder der Verkehr zum Stilllstand kommt. Dies gilt bereits, wenn der sogenannte Bedarfsfall noch nicht eingetreten ist, also bevor ein Einsatzfahrzeug zu hören oder zu sehen ist.

    Wie bildet man eine Rettungsgasse?

    Auch dies ist in § 11 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Auf Straßen mit zwei Fahrstreifen muss in der Mitte zwischen den beiden Spuren eine Rettungsgasse gebildet werden. Autos auf dem linkem Fahrstreifen fahren an den linken Rand, Autos auf dem rechten Fahrstreifen an den rechten Rand.

    Bei dreispurigen Autobahnen ist die Rettungsgasse zwischen der äußersten linken und der rechts danebenliegenden Fahrspur freizulassen. Bei Autobahnen mit vier Fahrstreifen müssen Autofahrer auf der linken Spur nach links und auf alle anderen Spuren nach rechts ausweichen.

    Darf ich den Standstreifen befahren?

    Grundsätzlich muss der Standstreifen immer frei bleiben. Es gibt aber Ausnahmen. Zum Beispiel wenn die Polizei zum Befahren auffordert oder wenn aus Platzgründen keine Möglichkeit besteht, eine Rettungsgasse zu bilden, ohne den Standstreifen zu benutzen.

    Wann droht ein Bußgeld?

    Autofahrer, die keine Rettungsgasse gebildet haben, müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Es drohen ein Bundesgeld von mindestens 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot. Kommt es zu Behinderungen, werden aus 200 dann 240 Euro. Mit Gefährdung liegt die Buße bei 280 Euro. Die Zahl der Punkte und die Dauer des Fahrverbots bleiben gleich.

    Wie sieht es in anderen europäischen Ländern aus?

    Auch in einigen anderen Ländern ist eine Rettungsgasse vorgeschrieben. Entsprechende Regelungen gibt es etwa in Österreich, in der Schweiz, Slowenien, Tschechien und in Ungarn. In Italien, Spanien und denn Niederlanden gibt es dagegen keinerlei Vorschriften zur Rettungsgasse. Dennoch muss auch hier Einsatzfahrzeugen die Möglichkeit gegeben werden, an den anderen Verkehrsteilnehmern vorbeizufahren. (tok)