Berlin (dpa/tmn). Die Gehaltsverhandlung steht bevor, aber Sie fürchten, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Forderungen genauso abschmettert wie in den vergangenen Jahren? Dann versuchen Sie es doch mal mit anderen Benefits.

Das neue Jahr ist noch jung - und damit ist jetzt in vielen Unternehmen die Zeit für Jahresgespräche zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten. In der Regel geht es darin um die Bewertung der Arbeitsleistung und die berufliche Perspektive, aber auch um das Gehalt. Wer seinen Einsatz besser vergütet haben möchte, kann das Jahresgespräch zum Verhandeln nutzen. Dabei muss es nicht immer um die klassische Gehaltserhöhung gehen.

„Für Arbeitnehmer ist es oft ratsam, bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber nicht nur das Gehalt, sondern auch Sonderleistungen anzusprechen“, sagt Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Weil solche Zusatzleistungen häufig steuerlich begünstigt, mitunter sogar komplett von der Steuer befreit sind, kann am Ende im Vergleich zur Gehaltserhöhung mehr im eigenen Geldbeutel ankommen. Und auch für Arbeitgeber lohnt sich das. Die Verhandlung könnte sich daher leichter gestalten.

Doch was sind das überhaupt für Sonderleistungen, über die es sich zu reden lohnt? Wir listen sie Ihnen auf:

1. Einmalzahlung

„Einmalzahlungen sind in der Regel einfacher durchzusetzen, weil sie das Unternehmen nicht langfristig zu einer höheren Gehaltszahlung verpflichten“, sagt Annina Hering, Arbeitsmarktexpertin beim Indeed Hiring Lab. Zwar sind solche Boni in der Regel in voller Höhe zu versteuern. Noch bis Ende dieses Jahres haben Arbeitgeber aber die Möglichkeit, Beschäftigten bis zu 3000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren.

Inflationsausgleichsprämie ist das Stichwort. Voraussetzung für die Befreiung von Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen ist laut BStBK, dass die Zahlung zusätzlich zur normalen Arbeitsvergütung erfolgt. In besonderen Notfällen - etwa Krankheit oder Unfall - können Unternehmen ihren betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusätzlich bis zu 600 Euro Beihilfe pro Jahr steuerfrei auszahlen. Diese Zahlung ist auch für von einem Krieg betroffene Beschäftigte gedacht.

2. Jobticket, Fahrtkostenzuschuss, Dienstrad

Die Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit können ins Geld gehen. Unternehmen haben die Möglichkeit, ihre Beschäftigten hier zu entlasten - und zwar egal, mit welchem Gefährt diese ihren Arbeitsweg bestreiten.

Beschäftigte, die mit dem Privatauto zur Arbeit kommen, können mit ihrem Arbeitgeber zum Beispiel einen Fahrtkostenzuschuss aushandeln. Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten, muss er pauschal 15 Prozent Lohnsteuer abführen. Handelt es sich bei dem Pkw des Mitarbeiters um ein E-Auto, kann der Arbeitgeber auch die Nutzung der betriebseigenen E-Ladesäule gestatten oder sich am Erwerb oder der Nutzung einer privaten Ladesäule beteiligen. Auch diese Zuschüsse müssen Arbeitgeber der BStBK zufolge pauschal versteuern.

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern auch Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für den ÖPNV vergünstigt oder komplett kostenfrei überlassen, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Solche Jobtickets sind steuerfrei, Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an. Genauso können sie ein Fahrrad oder E-Bike zur uneingeschränkten beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung stellen, so die BStBK, auch das steuer- und sozialversicherungsfrei.

Allerdings: Manche der gewährten Zuschüsse tauchen laut Bund der Steuerzahler auf der Lohnsteuerbescheinigung auf. Das Finanzamt verrechnet diese im Rahmen der Steuererklärung mit der Entfernungspauschale. Die steuerliche Entlastung für den Weg zur Arbeit fällt für Betroffene damit also niedriger aus, weil der Arbeitgeber sich bereits an den Kosten beteiligt.

3. Erholungsbeihilfe und Gesundheitsförderung

Einmal im Jahr kann sich der Arbeitgeber mit der sogenannten Erholungsbeihilfe auch an den Urlaubskosten seiner Beschäftigten beteiligen. 156 Euro können auf diese Weise steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Haben Beschäftigte einen Ehepartner, können 104 Euro mehr überwiesen werden, je Kind sind noch einmal 52 Euro drin, so die BStBK.

Tun Beschäftigte aktiv etwas für Ihre Gesundheit, können Arbeitgeber auch hier finanziell unterstützen. Bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr können etwa Kosten für Ernährungsberatung, Rauchentwöhnung, Rückenschule oder Yoga-Kurse übernommen werden, wenn die Maßnahme von der Krankenkasse zertifiziert ist, teilt der Bund der Steuerzahler mit.

4. Altersvorsorge

Auf Wunsch können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Teil ihrer Arbeitsvergütung umwandeln und von ihrem Arbeitgeber direkt in die Altersvorsorge investieren lassen. Das Geld geht dann zugunsten des Mitarbeiters in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds.

Der Vorteil: Auf den umgewandelten Betrag fallen bis zu einer gewissen Höchstgrenze keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Und noch besser: Der Arbeitgeber muss den umgewandelten Betrag bezuschussen - so wandern noch einmal 15 Prozent mehr in die Altersvorsorge.

5. Beteiligung an Betreuungskosten

Wenn beide Elternteile arbeiten gehen, brauchen sie eine Betreuung für nicht schulpflichtige Kinder. In manchen Bundesländern ist der Kita- oder Kindergartenplatz kostenlos, in anderen geht er richtig ins Geld. Arbeitgeber können anfallende Kosten bezuschussen oder vollständig übernehmen, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Dafür müssten Beschäftigte allerdings die Kosten für die Betreuung offenlegen.

6. Sachbezüge

Auch der Bezug von Sachleistungen kann Beschäftigte im Alltag spürbar finanziell entlasten. Bis zu einer Grenze von 50 Euro im Monat können Arbeitgeber ihren Beschäftigten beispielsweise Gutscheine, Geldkarten oder Essensmarken steuer- und sozialversicherungsfrei ausgeben. Häufig können solche Gutscheine dann an Tankstellen, in Supermärkten oder im Einzelhandel eingesetzt werden.

Die Sachbezugs-Grenze können Arbeitgeber alternativ auch nutzen, um für ihre Beschäftigten einen besseren Versicherungsschutz abzuschließen - etwa im Rahmen einer Krankenzusatz- oder einer freiwilligen Unfallversicherung. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

7. Nicht monetäre Benefits

„Nicht zu unterschätzen ist auch die Möglichkeit, nicht monetäre Benefits wie flexiblere Arbeitszeiten oder Homeoffice-Tage in Jahresgesprächen zu verhandeln“, sagt Arbeitsmarktexpertin Annina Hering. Für Arbeitgeber sind das dankbare Verhandlungsoptionen.

Denn erst einmal kosten sie nichts, haben aber ähnlich wie eine Gehaltserhöhung großen Einfluss auf die Mitarbeiterzufriedenheit. Wer es sogar schafft, mehr Urlaubstage herauszuhandeln, bessert damit indirekt den Lohn auf und profitiert von mehr Freizeit.