Büdingen (dpa/tmn) –. Ein Hilfssheriff steckt theoretisch in allen von uns. Denn Privatpersonen können etwa Verkehrsordnungswidrigkeiten auch selbst anzeigen. Doch einen Automatismus setzt das nicht in Gang.

Für Verkehrsverstöße wie Falschparken muss grundsätzlich die Person am Steuer geradestehen. Lässt sich diese mit vertretbarem Aufwand nicht ermitteln, kann der Halter nach Paragraf 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) für die Kosten des Verfahrens haften müssen. Doch dafür reicht eine Anzeige durch Privatpersonen allein nicht aus.

Die ist zwar prinzipiell möglich, selbst wenn man selbst von den Verstößen gar nicht betroffen ist. Doch für die sogenannte Halterhaftung sind hoheitliche Maßnahmen durch Behörden erforderlich. Etwa ein Einschätzen der Lage vor Ort. Denn vielleicht hätte die jeweilige Behörde im Einzelfall wegen Geringfügigkeit auch erst gar kein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Büdingen (Az.: 60 OWi 46/23), über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Privatanzeige setzt Bußgeldverfahren in Gang

In dem Fall gab es eine Verkehrsordnungswidrigkeitsanzeige über einen Parkverstoß von einer Privatperson. Die betreffende Gemeinde hatte entsprechende, auszufüllende Vordrucke auf ihrer Homepage. Auch ein Bild wurde dem Schreiben beigefügt, auf dem das falsch parkende Auto zu erkennen war.

Daraufhin wurde dem Halter im Rahmen eines Bußgeldverfahrens ein Anhörungsbogen zugestellt und er aufgefordert, die für den Verstoß verantwortliche Person zu benennen. Das geschah aber im weiteren Verlauf der Kommunikation nicht.

Muss der Halter die Verfahrenskosten tragen?

Das Verfahren wurde zwar eingestellt, aber der Halter des Autos bekam einen Kostenbescheid für die Kosten des Verfahrens in Höhe von 23,50 Euro. Dagegen legte der Halter Einspruch ein. Sein Argument: Eine private Anzeige als Grundlage für die Abwälzung der Verfahrenskosten auf ihn sei nicht ausreichend. Die Sache ging vor Gericht.

Das Amtsgericht teilte die Ansicht des Halters und sah die Voraussetzung für die sogenannte Halterhaftung hier als nicht erfüllt an. Dafür müssten hoheitliche Maßnahmen erfolgen, sprich die Behörde müsse selbst aktiv werden und den Verstoß als auch die Verhältnismäßigkeit der Verfolgung prüfen. Die Privatanzeige reiche hier nicht aus.