Gera. Alkohol am Steuer ist kein Kavaliersdelikt. Jugendliche unterschätzen diese Gefahr, zumal bis zum 21. Lebensjahr die 0,0-Promille Grenze gilt.

Bei Beachtung der Polizeiberichte in der aktuellen Tagespresse fällt auf, dass fast täglich Fahrzeugführer kontrolliert werden, die den zulässigen Promille-Grenzwert überschritten haben und deshalb auffällig im Straßenverkehr geworden sind. Es handelt sich hierbei um Verkehrsteilnehmer aller Altersklassen.

Aber speziell Jugendliche sind besonders gefährdet und setzen sich beim Fahren unter Alkoholeinfluss großen Risiken aus. Das Zusammenwirken von Unerfahrenheit und einer Enthemmung durch Alkohol erhöht bei Führerscheinneulingen das ohnehin schon hohe Unfallrisiko. Untersuchungen haben ergeben, dass bereits bei 0,1 Promille das Risiko, im Straßenverkehr zu verunglücken, bei Fahrerinnen und Fahrern unter 21 Jahren um 25 Prozent steigt.

Seit dem 1. November 1986 gilt für Fahranfänger die zweijährige Probezeit. Mit dieser Bewährungszeit soll der aus Unerfahrenheit und hoher jugendtypischer Risikobereitschaft resultierenden Unfallgefährdung durch den Fahranfänger entgegen gewirkt werden. Deshalb wurde seit 2007 für Fahranfänger die Null-Promille-Grenze eingeführt. Jugendliche Fahrzeugführer sind vor allem an Wochenenden und in der Nacht, auf dem Weg nach Hause vom Club oder einer Party, in Verkehrsunfälle verwickelt. Trunkenheit und Drogenmissbrauch sind hier häufig die Ursachen. Laut des Statistischen Bundesamtes waren 28 Prozent der alkoholisierten beteiligten Fahrer in der Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen zu finden. Der Verkehrsunfallstatistik Thüringen 2015 ist zu entnehmen, dass eine der Hauptunfallursachen bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung junger Fahrer/-innen das Fahren unter Alkoholeinwirkung ist. 2015 waren insgesamt in Thüringen 7074 junge Menschen an Verkehrsunfällen beteiligt.

Die rechtlichen Folgen sind laut Auskunft des Geraer Rechtsanwalt Lutz Dorsch nicht unbeachtlich: "Wer in der Probezeit nach §2 a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeuges alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter Wirkung eines solchen Getränks angetreten hat, muss mit einer Geldbuße von mindestens 250 Euro sowie dem Eintrag eines Punktes im Fahrzeugregister rechnen. Es handelt sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung, so dass die Fahrerlaubnisbehörde auch die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen wird, dessen Kosten natürlich der Fahranfänger zu tragen hat. Zudem wird die Probezeit von 2 auf 4 Jahre verlängert."

Herr Dorsch macht weiter auf eine mögliche versicherungsrechtliche Folge einer Alkoholfahrt aufmerksam, die in den Versicherungsbedingungen der Kfz-Versicherungen nachzulesen ist. Dort ist stets verankert, dass das versicherte Fahrzeug nicht gefahren werden darf, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies hat im Schadensfall erhebliche finanzielle Konsequenzen. In der Vollkaskoversicherung bekommt der Versicherungsnehmer seinen eigenen Schaden nicht ersetzt.

In der Haftpflichtversicherung erhält der schuldlos geschädigte Unfallgegner zwar seinen Schaden von der Versicherung ersetzt, diese holt sich ihr Geld allerdings vom Versicherungsnehmer ganz oder teilweise zurück.

Jeder, der ein Fahrzeug unter Alkohol führt - ob jugendlicher Fahranfänger oder erfahrener Kraftfahrer - sollte sich stets diese möglichen Folgen vor Augen führen. Deshalb gilt: Nach Konsum von Alkohol-Hände weg vom Steuer!