Erfurt. Für eigene Garagen auf Pachtland mit einem alten DDR-Vertrag gelten immer noch spezielle Regeln.

„Für unsere Garagen haben wir noch einen alten DDR-Grundstückspachtvertrag mit der Stadt. Diese Pacht soll jetzt um ein Vielfaches erhöht werden. Als Begründung führt der Kämmerer der Verwaltung an, es sei ortsüblich, dass Garagen für fast 400 Euro im Jahr vermietet werden. Kann man das so einfach mit uns machen?“, fragt ein Leser. Es antwortet Hagen Ludwig vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer VDGN.

In jedem Fall muss der Grundstückseigentümer bei einer Pachterhöhung die Ortsüblichkeit nachweisen. Doch selbst, wenn die Zahlen stimmen sollten, treffen diese für Sie nicht zu. Denn sie beziehen sich auf die Vermietung eines Garagenbauwerks samt Grundstück und nicht wie in Ihrem Fall allein auf die Verpachtung eines Grundstücks, auf dem Ihre eigene Garage steht. Das sind zwei Dinge, die keinesfalls gleichzusetzen sind. Vielmehr heißt es in der Nutzungsentgeltverordnung, dass Entgelte dann als ortsüblich gelten, wenn sie in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für vergleichbare Grundstücke bereits vereinbart worden sind. Eine solche Ortsüblichkeit ist vom Grundeigentümer nachzuweisen. Die Ermittlung der ortsüblichen Pacht kann beim Gutachterausschuss beantragt werden, wenn er die Zahlen nicht schon vorliegen hat.

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