Saalburg. Letzter Besitzer haftet für die sachgerechte Entsorgung seines Kraftfahrzeuges

Am 29. Juni war es bei Flexarbeiten in einer privaten Werkstatt auf dem alten Saalburger Milchhofgelände zu einem Brand gekommen. Hinzugezogen wurde die Umweltbehörde. In diesem Zusammenhang kamen Fragen auf, inwiefern überhaupt Altfahrzeuge auf privatem Gelände zerlegt werden dürfen. Wir baten das Landratsamt um Antworten.

Warum war die Umweltbehörde nach dem Brand in Saalburg vor Ort – was wurde festgestellt?

Vor Ort war nach dem Brand die Untere Wasserbehörde des Landratsamtes um zu prüfen, ob es durch den Einsatz von Löschwasser beziehungsweise durch Öle oder sonstige Betriebsmittel zu Verunreinigungen der Umgebung oder zu einer Umweltbelastung gekommen ist. Dies war nach der Inaugenscheinnahme durch die Mitarbeiter der Behörde nicht der Fall.

Ist es statthaft, auf privaten Grundstücken stillgelegte Kraftfahrzeuge zu „sammeln“?

Für Altfahrzeuge zur Entsorgung gilt die Altfahrzeugverordnung. Darin sind auch technische Forderungen zum Betrieb von Annahmeplätzen und die Demontage festgelegt.

Ab einer bestimmten Durchsatzleistung sind Annahme- und Demontage-Betriebe für Altfahrzeuge genehmigungspflichtig gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Sogenannte Schrauber-Werkstätten werden in der Regel von Privatpersonen in der Freizeit betrieben. Diese erreichen die festgelegte Mengenschwelle aus der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung nicht. Somit besteht für Privatpersonen in der Regel keine Genehmigungspflicht. Allerdings ist der jeweilige letzte Besitzer eines Fahrzeuges zur Einhaltung der Forderungen, die sich aus der Alt­­fahrzeugverordnung ergeben, verpflichtet.

Was ist beim Abstellen stillgelegter Kraftfahrzeuge auf privaten Grundstücken zu beachten?

Das Abstellen von Altfahrzeugen auf privaten Grundstücken ist nicht zulässig, da ein Altfahrzeug als gefährlicher Abfall der objektiven Entsorgungspflicht gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Altfahrzeugverordnung unterliegt. Eine gewerbliche Nutzung von Grundstücken zur Altfahrzeugannahme und Demontage ist ­genehmigungs- und zertifizierungspflichtig.

Wo darf man abgemeldete Fahrzeuge abstellen und wo nicht?

Das Abstellen eines nicht verkehrsbereiten Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ist eine unerlaubte Sondernutzung und kein Parken. Das gilt sowohl für betriebsunfähige Fahrzeuge als auch für abgemeldete; wie etwa Fahrzeuge mit abgelaufenen Saisonkennzeichen. Wird ein abgemeldetes Auto auf öffentlichem Grund abgestellt, drohen Bußgelder. Besonders teuer kann es werden, wenn ein Fahrzeug an einer Straße abgestellt wird und dieses den Verkehr behindert oder sogar gefährdet. Dann sind Bußgelder von bis zu 500 Euro fällig.

Lässt die Polizei das Fahrzeug abschleppen, einlagern und später eventuell entsorgen, muss der Verursacher mit zusätzlichen Kosten rechnen. Erstes Warnzeichen ist ein roter Punkt, den viele Kommunen – so auch der Saale-Orla-Kreis – als Hinweis am Auto anbringen, bevor sie es abschleppen lassen.

Ist es richtig, dass abgemeldete Kraftfahrzeuge nur auf umfriedeten Grundstücken abgestellt werden dürfen?

Grundsätzlich darf ein abgemeldetes Auto nur auf einem umfriedeten Gelände oder auf einem als nicht öffentlich zu erkennenden Gelände (beispielsweise einem privaten oder Firmenparkplatz, der jedoch nicht eingezäunt sein muss) abgestellt werden. Abgestellte Fahrzeuge, die nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel dienen, sind nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz Abfall und somit Altfahrzeuge im Sinne der Altfahrzeug-Verordnung. Dieser „Abfall“ darf nicht einfach auf dem Grundstück gelagert, sondern muss verwertet werden. Der Halter ist verpflichtet, das zu entledigende Fahrzeug einer anerkannten Annahmestelle, anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zur umweltverträglichen Entsorgung zu überlassen. Zu beachten sind hier die Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung in Verbindung mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetzt.

Neben verschiedenen Gesetzen zum Schutz des Bodens oder der Gewässer, die dann ein behördliches Eingreifen erforderlich machen, besteht auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Strafgesetzbuch (Bodenverunreinigung, unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen).

Und wie verhält es sich mit Fahrzeugen, die nur vorübergehend stillgelegt sind?

Auch wenn ein Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt wird und noch fahrtüchtig ist, ist ­unbedingt sicherzustellen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe wie Betriebsflüssigkeiten, Batteriesäure, Bremsflüssigkeit, Benzin, Motoröl, Getriebe- oder Achsöl austreten können. Fahrzeuge sind auf einem befestigten Boden und nicht auf Erde oder Gras abzustellen.

Gibt es Konsequenzen seitens der Behörde nach dem Brand auf dem alten Milchhof Saalburg?

Von Seiten des Fachdienstes Umwelt gibt es aktuell keine Auflagen oder sonstige Konsequenzen für den besagten Standort in Saalburg.